Adhoc Mitteilung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG
Adhoc Mitteilung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG
Kommentar Redaktion Spieler-Info.at
Im Vergleich zu in Österreich, der Schweiz oder in Deutschland tatsächlich lizensierten Glücksspielunternehmen würden die in diesen Ländern gesetzlich üblichen umsatzabhängigen Glücksspielabgaben, Gebühren etc. (durchschnittlich ca. 35% vom Kasseninhalt, also vom echten Erlös) tatsächlich berücksichtigt bzw. bezahlt werden müssen. Der geneigte Leser möge sich das vorstellen oder gar ausrechnen!