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Deutsches Glücksspielmonopol unzulässig – Werbung untergräbt vermeintlichen Schutzcharakter

Das deutsche Monopol für Glücksspiel und Sportwetten ist unzulässig und gilt ab sofort nicht mehr, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden – wegen zu viel Werbung durch die Monopolisten. Diese hintertreibe die Argumentation für Monopole, damit die Spieler vor zu viel Glücksspiel zu schützen.

Die Monopolregelung des deutschen Staatsvertrages von 2008 sei „nicht mehr gerechtfertigt“, erklärte der EuGH in den am Mittwoch veröffentlichen Urteilen. Sie verstoße gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

 

Das deutsche Monopol für Glücksspiel und Sportwetten ist unzulässig und gilt ab sofort nicht mehr, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden – wegen zu viel Werbung durch die Monopolisten. Diese hintertreibe die Argumentation für Monopole, damit die Spieler vor zu viel Glücksspiel zu schützen.

Die Monopolregelung des deutschen Staatsvertrages von 2008 sei „nicht mehr gerechtfertigt“, erklärte der EuGH in den am Mittwoch veröffentlichen Urteilen. Sie verstoße gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

 

Die höchsten EU-Richter begründeten ihre Entscheidung mit der erheblichen Werbung, die die staatlich genehmigten Anbieter von Glücksspielen betrieben. Das Monopol diene also nicht mehr der Bekämpfung der Spielsucht, wie die staatliche Seite stets argumentiert hatte.

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Kommentar Redaktion Spieler-Info.at

Naturgemäß sieht sich in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8.9.2010 zur deutschen Glücksspielrechtslage jede Seite bestätigt. Dies war auch bei den bisherigen EuGH-Urteilen zum Glücksspielrecht der Fall und wird wohl auch in Zukunft nicht anders sein. Der Grund dafür liegt nicht nur darin, dass der Glücksspielmarkt heftig umstritten und zwischen Monopolbefürwortern und -gegnern ebenso große Diskussionen bestehen, sondern auch in den stets etwas vagen Formulierungen des EuGH, die einen erheblichen Interpretationsspielraum zulassen.

Tatsächlich ist das Urteil wohl nicht „Wendepunkt” oder „stärkere Kontrolle”, sondern beides. Stärkere Kontrolle zu errichten wäre nämlich ebenso ein Wendepunkt, wie auf diese zu verzichten.

Der EuGH hat nämlich nicht das Bestehen von Monopolen im Glücksspielbereich kritisiert, auch nicht die Bewerbung von Angeboten von Glücksspielmonopolisten. Beides ist nach der mittlerweile reichhaltigen Rechtsprechung des EuGH ohne Zweifel mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar. Nur dann, wenn es übertriebene Werbemaßnahmen gibt, die den Spieltrieb noch fördern und nicht bloß Verbraucher auf legale Glücksspielangebote hinweisen oder verschiedene Arten von Glücksspiel nebeneinander bestehen, von denen einige heftig beworben werden dürfen, andere nicht, obwohl sie beide hohes Suchtpotential aufweisen, ist ein Monopol für bestimmte Glücksspiele nicht berechtigt. Zwar dürfen verschiedene Spielformen unterschiedlich behandelt werden, also auch unterschiedlich starken Einschränkungen unterliegen, diese müssen jedoch den potentiellen Gefahren entsprechend ausgestaltet und geeignet sein, diese Gefahren einzudämmen.

Insofern bringt das EuGH-Urteil zur deutschen Rechtslage tatsächlich einen Wendepunkt mit sich, als nämlich die deutsche Glücksspielrechtslage einheitlicher und konsequenter zu gestalten sein wird. Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb Automatespiele weniger strengen Beschränkungen unterliegen also etwa Sportwetten. Der deutsche Gesetzgeber steht als vor der Entscheidung, das Glücksspiel in allen Bereichen zu liberalisieren, oder alle Bereiche gleichmäßig einer stärkeren Beschränkung zu unterwerfen. Gesetzlich schon vorgesehene Beschränkungen müssen beobachtet werden, Kontrollen müssen auch durchgeführt werden, damit der Staat die bestehenden Verbote rechtfertigen kann. Tatsache ist auch, dass die bestehende Rechtslage nicht beibehalten werden kann, Deutschland muss neue Regelungen treffen, wenn es weiterhin den Zugang zu Glücksspielangeboten beschränken will. Das Monopol ist damit aber nicht gekippt.

Die Rechtslage in Österreich ist viel klarer: Neben dem Glücksspielmonopol des Bundes, unter anderem für Lotterien und Casinospiele, besteht die Möglichkeit der Länder, Automatenglücksspiele in engen Grenzen zuzulassen. Pferde- und Sportwetten allgemein sind grundsätzlich zulässig, monopolartige Beschränkungen gibt es nicht. Durch die einheitliche Regelung sämtlicher Lotterien, Online-Glücksspiele und Casinospiele im Glücksspielgesetz besteht ein einheitlicher Maßstab für die Kontrolle der Einhaltungen der gesetzlichen Bestimmungen. Auch für die Automatenglücksspiele, die von den Ländern genehmigt werden dürfen, bestehen im GSpG rigorose Vorgaben im Interesse des Spielerschutzes. Spieler mit hohem Suchtpotential sind daher in Österreich nicht weniger reglementiert und strengeren Vorschriften unterworfen als solche mit geringeren Gefahren für Spielsuchterkrankungen und die mit dem Glücksspiel verbundenen negativen Begleiterscheinungen. Die österreichische Rechtslage ist insgesamt konsequenter und kompakter als die deutsche Rechtslage.

Dass das österreichische Glücksspielmonopol mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, hat übrigens der Verwaltungsgerichtshof bereits im November 2009 ausgeführt.

 


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