Es ist zu vernehmen, dass die verantwortlichen Besitzer bzw. Betreiber der illegalen Geldspielgeräte weiteren Erklärungsbedarf – nicht nur in Bezug auf das Glücksspielgesetz, sondern auch wegen fiskalisch strafbarer Delikte – haben.
Es ist zu vernehmen, dass die verantwortlichen Besitzer bzw. Betreiber der illegalen Geldspielgeräte weiteren Erklärungsbedarf – nicht nur in Bezug auf das Glücksspielgesetz, sondern auch wegen fiskalisch strafbarer Delikte – haben.
Die „Zentralen“ des illegalen Glücksspieles sind drei oder vier steirische und oberösterreichische Unternehmen, welche über Subunternehmen und Subvertreter tausende Glücksspielapparate betreiben. Zumeist melden sie Automaten mit Geschicklichkeitsspielen bei den zuständigen Behörden an, werden damit Kammermitglied und erhalten für diese „Geschicklichkeitsspiele“ einen Gewerbeschein. Tatsächlich betreiben sie Glücksspiel ohne Limits, was auch die hohen Kassainhalte (pro Gerät wurden mehrere tausend Euro beschlagnahmt) beweisen.
Die Betreiber haben zumeist keine ordentliche Buchführung und keinen schriftlichen Nachweis über die einzelnen Bargeldbewegungen. Abgesprungene, ehemalige Mitarbeiter berichten, dass die Einnahmen im Verhältnis 1:16 gekürzt bzw. verbucht werden. Mit USB-Sticks, welche die Automaten-Inkassanten bei sich tragen, wurden nach der Abrechnung Zählwerke auf „null“ gestellt und Auszahlquoten manipuliert.
Die StA Wels führt seit geraumer Zeit einen mehrere tausend Seiten umfassenden Strafakt. Einige Strafanträge wurden bereits zugesellt, die erste Hauptverhandlung ist im Frühjahr 2011 zu erwarten. Allerdings handelt es sich hierbei nur um die strafrechtliche Komponente des illegalen Glücksspiels, die finanz-strafrechtliche Seite hat vermutlich noch eine ganz andere Dimension.