Eigentlich wollte man schon zu Jahresbeginn, sofort wenn das Bundes-GSpG in Kraft ist, auch die entsprechenden Gesetze in den so genannten Erlaubnisländern auf die Reihe bringen.
[[image1]]Da war aber nur der Wunsch Vater des Gedankens, wie die augenblickliche Situation zeigt.
- Einzig Niederösterreich hat sein seit 2008 bestehendes Gesetz bereits den neuen Bundesrichtlinien angepasst.
- Oberösterreich wollte bereits zu Jahresbeginn 2011 mit dem Ausschreibungsverfahren beginnen, hat sich aber entschieden, vor Beschlussfassung des Gesetzes, mit dem erstmals Spielautomaten (außerhalb des Casinos in Linz) offiziell zugelassen werden, den Entwurf zunächst zur Notifizierung nach Brüssel zu schicken. Das bedeutet noch eine Wartezeit von ca. drei Monaten.
- In Wien beginnen die Gespräche zwischen dem Land und den Interessensvertretungen erst in den nächsten Wochen. Mit Spannung wird hier erwartet, ob sich die Grünen massiv in die Gespräche einbringen und es sogar zu Verschärfungen gegenüber den Bundesrichtlinien kommt. Die lange Zeit ventilierte Idee, eine Parallelgesetzgebung zu vermeiden und daher die alte gesetzliche Regelung bis Ende 2014 auslaufen zu lassen, soll heißen auch noch Bewilligungen für bereits eingebrachte aber nicht mehr behandelte Anträge zu erteilen, ist vom Tisch.
- Im Burgenland wollte man ursprünglich noch vor Weihnachten ein Gesetz beschließen und damit den Markt öffnen. Jetzt im neuen Jahr gibt es noch immer kein Gesetz sondern Gespräche zwischen den Parteien und die Hoffnung, diese nun doch bald abschließen zu können.
- Auch in Kärnten laufen noch die Vorverhandlungen, wie die Novellierung im Detail aussehen sollte. Hier ist man aber im Fahrplan.
- Gröbere Probleme gibt es offenbar in der Steiermark. Dort weiß noch nichts Genaues, außer dass man sich irgendwo an Ober- und Niederösterreich orientieren will.
Ob unter diesen Umständen tatsächlich noch vor dem Sommer die ersten Landes-Lizenzen ausgeschrieben werden, darf fast schon bezweifelt werden. Zumal alle Landesglückspielgesetze, gleich ob sie nur novelliert oder neu beschlossen werden, noch das EU-Notifizierungsverfahren absolvieren müssen, ehe mit dem Ausschreibungs-Procedere gestartet werden kann.