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OÖ. Glücksspielautomatengesetz vor Beschluss: Mehr Spielerschutz, strenge Kontrollen

Aussendung von OÖVP-Klubobmann Mag. Thomas Stelzer

[[image1]]Umfassende Bestimmungen für mehr Spielerschutz und eine deutliche Ausweitung der Kontrollmöglichkeiten: Der OÖ. Landtag wird in seiner Sitzung am kommenden Donnerstag, 10. März, das OÖ. Glücksspielautomatengesetz beschließen – voraussichtlich einstimmig.

„Das so genannte kleine Glücksspiel wird in Oberösterreich – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Bundes – erlaubt“, unterstreicht OÖVP-Klubobmann Mag. Thomas Stelzer. „Diese Regelung wurde notwendig, weil der illegale Bereich in den vergangenen Jahren ausgeufert ist und daher auch kein wirksamer Spielerschutz möglich war. Mit der Legalisierung und damit einhergehenden strengen Reglementierungen wollen wir dem illegalen Glücksspiel einen Riegel vorschieben.“ Die Legalisierung bringe natürlich auch zusätzliche Einnahmen für Oberösterreich.

Der Höchsteinsatz bei Spielautomaten in Spielsalons beträgt künftig nur noch fünf Euro pro Spiel. Bei Spielautomaten, die einzeln in Lokalen aufgestellt werden, beträgt der Höchsteinsatz einen Euro. Weiters wurde die Mindestspieldauer generell auf zwei Sekunden festgesetzt. Nach zwei Stunden durchgehender Spieldauer müssen Automaten abgeschaltet werden; pro Tag darf ein Spieler maximal drei Stunden spielen.

Zu den Schutzmaßnahmen zählen in Hinkunft auch schärfere Kontrollen in den Spielsalons und Lokalen sowie verstärkte Ausweiskontrollen. Diese und personalisierte Spielkarten sollen verhindern, dass unter 18-Jährige spielen können. „Diese Regelungen zählen zu den strengsten in Europa“, betont Stelzer.

So sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass künftig jeder Automat mit dem Bundesrechner verbunden und somit überprüft werden kann. Eine Genehmigung beinhaltet in Zukunft nicht nur eine exakte Kontingentierung der Zahl der Automaten, sondern gibt auch vor, an welchen Standorten der Betreiber Automaten aufstellen darf. Stelzer: „Künftig sind strenge Strafen bis hin zum Verlust der Konzession vorgesehen.“

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