Der VwGH entschied in einer Serie von Entscheidungen im Sommer dieses Jahres, dass Geräte der Marke „Fun-Wechsler“ nicht, wie vielfach behauptet, Geldwechsel- oder Musikautomaten sind, sondern als Glücksspielautomaten einzustufen sind.
[[image1]]Es bedarf daher zu deren Betrieb einer Genehmigung. Die in vielen Tankstellen, Gastgewerbebe-trieben und anderen Spiellokalen aufgestellten Geräte der Marke „Fun-Wechsler“ dürfen daher ohne Konzession nicht weiter betrieben werden. Die Be-schlagnahme dieser Geräte im Fall des Zuwiderhandelns erfolgte zu Recht. Daran können die Geldwechsel- und Musikabspielfunktionen der Geräte nichts ändern. Die von den Betreibern der illegalen Geräte in dem Verfahren vor dem Verwaltungsge-richtshof behaupteten Verstöße des österreichischen Glücksspielgesetzes gegen das europäische Unionsrecht erkannte der Verwaltungsgerichtshof ebenso nicht. Der VwGH stellte klar, dass aus den jüngeren Entscheidungen des EuGH zur teilweisen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes nicht der Schluss gezogen werden kann, dass dieses zur Gänze unangewendet zu bleiben hat. Zweifel an der Vereinbarkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes mit dem europäischen Unionsrecht erkannte der Verwaltungsgerichtshof nicht und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahmen der konzessionslos betriebenen Fun-Wechsler-Geräte.
Mit dieser Entscheidung ist ein weiterer Schritt in Richtung Aufklärung auf dem Glücksspielmarkt getan. Die Berufung auf das Zauberwort „europäisches Uni-onsrecht“ genügt offenbar nicht mehr, um konzessionslose Glücksspielangebot aufrecht zu halten. www.spieler-info.at begrüßt diese Bestätigung der von ihr immer vertretenen Judikatur Linie durch den Verwaltungsgerichtshof.