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Glücksspielgesetz: Stärkung des Spielerschutzes durch den Verfassungsgerichtshof

Seit 1.1.2006 war im Glücksspielgesetz (GSpG), konkret in der Regelung über „Spielbankbesucher“ in § 25 Absatz 3 eine Passage enthalten, wonach die Haftung des Casinobetreibers der Höhe nach höchstens mit dem konkreten Existenzminimum eines Spielers begrenzt ist.


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Mit anderen Worten: wenn die Spielbankleitung ihrer Verpflichtung, einen spielsüchtigen Spieler vom Spiel auszuschließen, nicht nachgekommen ist, musste sie dennoch bloß bis zur Höhe des konkreten Existenzminimums des betroffenen Spielers Schadenersatz leisten, auch wenn der diesem entstandene Schaden weitaus höher gewesen wäre.

 

Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser mit BGBl Nr. I 2005/105 eingefügten Haftungsbegrenzung sollte diese Regelung dem Spielerschutz dienen. Der Gesetzgeber hatte die wohl etwas lebensfremde Vorstellung, dass einem an Spielsucht erkrankten Spieler bewusst wäre, dass er nur bis zum Existenzminimum Schadenersatz erlangen könnte. Dies würde ihn am Weiterspielen hindern. Wenn er hingegen darauf vertrauen könnte, dass ihm jeglicher Verlust ersetzt würde, spielte er hemmungslos weiter. Dieser Gedanke macht aber wohl das Opfer zum Täter. Beim Schadenersatz aufgrund der Verletzung von bestimmten gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Spieler kann nicht die Erziehung des Geschädigten im Vordergrund stehen. Mit dem gleichen Argument könnte man wohl jegliche Schadenersatzverpflichtung einschränken, wenn man bloß den durch eine Rechtsverletzung Geschädigten durch die Beschneidung seiner seiner Rechte zu erziehen versucht. Warum erzieht man nicht den Spielbankbetreiber durch Verschärfung der Haftung zu mehr Vorsicht im Umgang mit Spielern? Immerhin wird dem Spieler ja nicht unverdienter Gewinn in Aussicht gestellt, sondern bloß der Satz des erlittenen Schadens.

 

Dennoch überlebte diese Regelung mehr als fünf Jahre, wenn auch heftig kritisiert. Der Verfassungsgerichtshof hob aber nun über Antrag des Obersten Gerichtshofs vom 25.3.2010 mit Erkenntnis vom 27.9.2011, G 34/10-16 die genannte Bestimmung im Glücksspielgesetz auf. Auch der Verfassungsgerichtshof konnte dem Argument vom Spielerschutz durch Beschneidung der Rechte der geschädigten Spieler in den Gesetzesmaterialien nichts abgewinnen. Er verwies darauf, dass es zur Erlangung von Schadenersatz nicht nur des hemmungslosen Spielens bedarf, sondern auch des Nachweises eines rechtswidrigen und schuldhaften Unterlassens von Spielerschutzmaßnahmen durch den Casinobetreiber. Auch das fiskalische Interesse des Staates, durch die Begrenzung der Haftung des Spielbankenbetreibers höhere Einkommen aus dem Spielbankbetrieb durch Spielbankabgabe zu erzielen, ließ der Verfassungsgerichtshof nicht zur Rechtfertigung der Beschränkung der Haftung auf das Existenzminimum gelten. Der Verfassungsgerichtshof hielt zusammenfassend fest, dass die aufgehobene Bestimmung eine unsachliche Differenzierung gegenüber dem sonstigen Schadenersatzrecht darstellte und daher gegen das Sachlichkeitsgebot und den Gleichheitsgrundsatz der österreichischen Bundes-Verfassung verstößt. Allerdings ist die Beschränkung der Haftung nicht grundsätzlich unzulässig. Der Verfassungsgerichtshof ließ es explizit offen, ob „andere Lösungen des Gesetzgebers mit dem Sachlichkeitsgebot in Einklang stünden“.

 

Nur formal gesehen hat diese Aufhebung nicht besonders große Bedeutung, weil § 25 Abs. 3 GSpG doch in den letzten Jahren mehrfach adaptiert wurde. Diese Regelung findet sich in sprachlich leicht veränderter Fassung nämlich nach wie vor im Glücksspielgesetz. Auch heute noch ist die Haftung eines Casinobetreibers auf höchstens das Existenzminimum des betroffenen Spielers beschränkt, wenn er seiner Verpflichtung zur Einholung von Bonitätsauskünften und Durchführung von Beratungsgesprächen oder zur Sperrung des Spielers nicht nachkommt.

 

Diese Rechtslage kann nun nach dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht mehr beibehalten werden. Konkret bedeutet dies, dass auch in der aktuellen Fassung des Glücksspielgesetzes die Beschränkung des Schadenersatzes von Casinobetreibern auf das Existenzminimum verfassungswidrig ist. Daraus folgt aber wohl auch, dass die in landesgesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen von Glücksspielbetreibern einer verfassungsrechtlichen überprüfung nicht standhalten werden.

 

spieler-info.at hofft, dass es der Gesetzgeber nicht unternimmt, weitere Wege zu suchen, Glücksspielunternehmen vor geschädigten Spielern zu schützen. Nur echte Spielerschutzmaßnahmen, die fiskalische Interessen des Bundes unberücksichtigt lassen, sind geeignet, legale Spieleangebote attraktiv zu machen und so den Glücksspieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, was letztlich der Rechtfertigung der Einschränkung des Glücksspielangebots durch das Glücksspielmonopol in österreich dient, wie der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont. Der Gesetzgeber ist also aufgerufen, von „Ersatzlösungen“ Abstand zu nehmen!

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