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Aus der Trickkiste der illegalen Anbieter – „GUT“-Achter und andere Helfer

Der illegale Betrieb von Glücksspielautomaten an Tankstellen kann für die Pächter zu großen Problemen führen. Durch Steuernachzahlungen sind Existenzen gefährdet. Auch die Zentralen der Tankstellenkonzerne sind von einer Haftung und Beitragstäterschaft nicht ausgeschlossen.


In einem Schreiben der Rechtsvertreter eines Tankstellenkonzerns wurden Spieler-Info.at dieser Tage Argumente aufgetischt, die  nicht zur für Verwunderung sorgen, sondern vor allem einer fundierten juristischen Betrachtung nicht Stand halten. Argumentiert wird frei nach dem Motto: Ich weiß nichts, meine Name ist Hase – aber selbst wenn es so wäre, ist es nicht strafbar.

Was aber jeder alte Hase weiß: Auch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!

Spieler-Info.at geht es nicht um eine Strafe, sondern um eine Korrektur  der Situation und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften  – vor allem im Zeichen des Spielerschutzes, der im ungeschützten, illegalen Bereich ohne Beachtung bleibt. 

ArgumenteDie leichtfertigen  Argumente, welche Spieler-Info.at in Erstaunen versetzen, lauten:

1) Meine Mandantschaft ist für die Tankstellenpächter und deren Tätigkeiten nicht verantwortlich.

2) Ob die Tankstellenpächter verbotene Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten durchführen oder nicht, ist meiner Mandantschaft nicht bekannt.

3) Aus den uns vorliegenden technischen sowie rechtlichen Gutachten, ist nicht davon auszugehen, dass seitens Tankstellenpächtern verbotene Glücksspielausspielungen veranstaltet werden.

Argumente 24) Seitens meiner Mandantschaft liegt weder ein Beitrag noch eine Bestimmung zur Tätigkeit unserer Tankstellenpächter vor.

Der Vollständigkeit halber darf ich in diesem Zusammenhang jedoch anmerken, dass der europäische Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (zuletzt Dickinger-Ömer), dass strafbewehrte Verbote in Österreich derzeit nicht anwendbar sind.

Zu diesen Argumenten hat Spieler-Info.at Rechtsanwalt Dr. Dieter Böhmdorfer um Stellungnahme ersucht

Grundsätzlich geht es um die mögliche Beitragstäterschaft (z.B. von Tankstellenpächtern) beim verbotenen Automatenglückspiel.

Die Aussage, das Dickinger/Ömer-Urteil, von dem behauptet wird, „dass strafbewährte Verbote in Österreich derzeit nicht anwendbar“ seien, ist anzumerken, dass diese Aussage grob verkürzt, unvollständig wiedergegeben und in dieser Form daher auch unrichtig ist.
Das „Dickinger/Ömer“-Urteil bedeutet  – in jener Kernaussage –  dass mit Sanktionen des Strafrechts ein Verstoß des nationalen Rechts gegen EU-Recht nicht geahndet werden darf. Wörtlich heißt es in Rz 32 der Rechtssache Dickinger/Ömer (C-347/09; Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 15.9.2011):

„Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass das Unionsrecht und insbesondere Art. 49 EG einer Regelung, die den Verstoß gegen ein Betriebsmonopol für Glücksspiele wie das in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung vorgesehene Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele unter Strafe stellt, entgegenstehen, wenn eine solche Regelung nicht mit den Bestimmungen dieses Rechts vereinbar ist.“

Man hat also „vergessen“, den entscheidenden letzten Halbsatz der im oberen Absatz zitierten Stelle zu erwähnenwenn eine solche Regelung nicht mit den Bestimmungen dieses Rechts vereinbar ist“.

Im Klartext bedeutet dies, dass nur ein EU-Rechtswidriges Monopol nicht durch das (österreichische) nationale Strafrecht geschützt werden darf.

In Dickinger/Ömer sagt der EuGH aber gerade, dass das Monopol grundsätzlich (zum Schutz bestimmter [öffentlicher] Interessen) zulässig ist, wenn auch unter strengen Kriterien, die sicherstellen sollen, dass das Monopol nicht nur dazu „mißbraucht“ wird, um dem Monopolisten einen wirtschaftlichen Vorteil – und letztlich dem Staat eine Einnahmequelle – zu verschaffen. Insoweit nationales österreichisches Strafrecht das österreichische Glücksspielmonopol absichert, ist dies zulässig, weil das nationale österreichische Glücksspielmonopol nicht EU-Rechtswidrig ist.

Von einer Nicht-Anwendbarkeit „strafbewährter Verbote“ – wie behauptet – ist daher in Dickinger/Ömer nichts finden.

Verräterisch ist Punkt 3) im Schreiben der Anwälte von Agip/Eni, wenn dort die Rede von „technischen sowie rechtlichen Gutachten“ ist, was indiziert, dass Agip/Eni bereits selbst der Frage nachgegangen sein dürfte, ob in deren Tankstellen aufgestellte Automaten legal sind oder nicht bzw. man offenbar versucht hat, sich „abzusichern“.

Zur Frage, ob Agip/Eni-Zentrale bzw. deren Mitarbeiter oder die einzelnen Tankstellenächter/-betreiber selbst „Beitragstäter“ sein können, ist auszuführen:

Nach § 7 Verwaltungsstrafgesetz ist als Bestimmungs- bzw. Beitragstäter auch (neben dem unmittelbaren Täter!) strafbar,
• wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht („Bestimmungstäter“), oder
• wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert („Beitragstäter“).

Eine „Bestimmung“ kann nach Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, FN 3 zu § 7 insbesondere erfolgen durch „Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Bedrängen, Beschenken, Bestechen, Loben, Versprechen, Drohung oder Ausübung sonstigen Drucks, Täuschung, überreden uä…“

Eine Bestimmungstäterschaft der Agip/Eni-Zentrale bzw. dortiger Mitarbeiter läge somit nach der Literatur beispielsweise dann vor, wenn nachweisbar wäre
• dass (dritte, also von den Tankstellenpächtern verschiedene) „Automatenaufsteller“ seitens der Zentrale aufgefordert werden, Automaten in Tankstellen dieser Kette aufzustellen oder
• dass diesen Vorteile dafür versprochen werden, Glücksspielgeräte aufzustellen oder
• wenn Tankstellenpächter direkt (also diese selbst) solcherart von der Zentrale kontaktiert werden würden etc.

Unter „Beihilfe“ ist nach Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, FN 4 zu § 7 „die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden“ also durch einen Beitrag, der „auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann“.

Für die – also anders als durch unmittelbare – Tatbegehung durch Bestimmungstäterschaft oder durch Beitragstäterschaft/Beihilfe ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung Vorsatz erforderlich (also Fahrlässigkeit nicht ausreichend), wobei sogenannter bedingter Vorsatz genügt.

Auf „gut deutsch“ heißt das, dass der Täter (auch der Bestimmungs- oder Beitragstäter) die Verwirklichung eines illegalen Sachverhalts ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet („wird schon nichts passieren“).

7. Nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht jeder eine Verwaltungsübertretung (und sind von der Behörde mit Geldstrafe bis zu € 22.000 zu bestrafen), die verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstalten, organisieren oder unternehmerisch zugänglich machen oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG daran beteiligen. In den Gesetzesmaterialien heißt es ausdrücklich: „Die Veranstaltung/Organisation/das Angebot kann sich beispielsweise durch Mischen und Teilen der Karten, Festlegung von Spielregeln, Entscheidung von Zweifelsfällen, Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel, Bereitstellen von Spielort, Spieltischen oder Spielpersonal äußern“. Jedwede Beteiligung am illegalen Glücksspiel, z.B. neben der „Bewerbung der Möglichkeit zum Spiel“ insbesondere auch das bloße Bereitstellen des Spielorts, ist daher strafbar.

Lesen Sie dazu auch:

Illegales Glücksspiel – werden Sie nicht zum Beitragstäter

WARNUNG! Das Betreiben illegalen Glücksspiels kann ihre Existenz ruinieren!
 

 

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