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Verfassungsgerichtshof: Mehrere Anträge und Beschwerden in Zusammenhang mit dem neuen Glücksspielgesetz anhängig

Verfassungsgerichtshof:  mehrere Anträge und Beschwerden in Zusammenhang mit dem neuen Glücksspielgesetz anhängigBeim Verfassungsgerichtshof sind mehrere Anträge und Beschwerden in Zusammenhang mit dem neuen Glücksspielgesetz anhängig. Der Verfassungsgerichtshof hat Folgendes dazu auf die Tagesordnung der Sommer-Session gesetzt.


Zur Beschlagnahme von Glücksspielautomaten durch die Finanzpolizei liegt ein Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich (UVS) an den Verfassungsgerichtshof vor. Es geht darum, ob die Finanzpolizei zur Beschlagnahme der Automaten überhaupt legitimiert sei. Das Glücksspielgesetz sehe zwar eine solche Zuständigkeit vor. Der UVS ist jedoch der Ansicht, dass die entsprechenden Passagen im Gesetz verfassungswidrig sind: Die Regelungen seien zu unbestimmt, weil völlig unklar ist, ob die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden (Anordnung der Bezirkshauptmannschaften an die Finanzpolizei zur Beschlagnahme) gegeben sei oder nicht doch eine Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft und der Gerichte bestehe. Diese Regelungen seien wegen ihrer Unklarheit verfassungswidrig.

Poker sei ein Geschicklichkeitsspiel

Der zweite Antrag rund um das Glücksspiel dreht sich um das Pokern. Eine Gesellschaft, die seit rund zehn Jahren ein Pokerkasino betreibt, geht gegen Passagen des Glücksspielgesetzes vor. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungswidrig, dass nunmehr Pokern unter die Definition des Glücksspiels und damit in den Wirkungsbereich des Gesetzes falle. Poker sei eben kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel, das nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig sei.

Die Konsequenz laut Antrag der Beschwerdeführer: Das Pokerkasino könne derzeit nur in völliger Ungewissheit darüber weiter betrieben werden, ob es überhaupt – und wenn ja: wann – eine Konzession, die bislang nicht notwendig war, erhalten wird. Dies alles sei u.a. ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung.

 

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