Auch Kärnten stellt nun die Grundlage für das Glücksspiel mit Automaten auf neue rechtliche Beine. Nach dem jüngst veröffentlichten Entwurf eines Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes soll es in Hinkunft drei Konzessionen für Glücksspielautomaten in Kärnten geben, zwei für Automatensalons und eine für Einzelaufstellung in Gastronomiebetrieben.
Am 25.05.2012 legte die Kärntner Landesregierung einen Begutachtungsentwurf für ein Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (kurz K-SGAG) vor. Nach den Bundesländern Niederösterreich, Oberösterreich und Burgenland greift nun auch Kärnten die Neuregelung des Geldautomatenglücksspiels im Bundesbereich auf und beabsichtigt, das bisher auf Grundlage des alten Kärntner Veranstaltungsgesetzes betriebene Automatenglücksspiel auf eine neue, moderne Rechtsgrundlage zu stellen. Die Begutachtungsfrist endet am 6.7.2012.
3 Konzessionen: 2 für Automatensalons, eine für Einzelaufstellung
Aufbauend auf der neuen Regelung in § 5 des Glücksspielgesetzes des Bundes (GSpG) – „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ soll es nach dem Begutachtungsentwurf auch in Kärnten, wie in den übrigen Bundesländern, die das Automatenglücksspiel zuletzt neu geregelt hatten, drei Konzessionen geben. Anders als etwa zuletzt im Burgenland werden aber zwei dieser Ausspielungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons berechtigen, eine Zulassung wird für den Betrieb von Geldspielautomaten in Einzelaufstellung in Gastronomiebetrieben reserviert. Die Zahl der insgesamt zulässigen Glücksspielautomaten orientiert sich an der Einwohnerzahl: auf 1.200 Einwohner im Land Kärnten darf nur ein Glückspielauto-mat kommen. Die bisher erteilten rechtskräftigen Bewilligungen von Spielapparaten und Geldspielapparaten (auf Grundlage des Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997, das seinerseits mit 01.04.2011 außer Kraft getreten war) bleiben bis längstens 31.12.2014 aufrecht.
Anforderungen an Betreiber
Das Gesetz regelt neben einer Betriebspflicht insbesonders rigorose Anforderungen an den Bewerber um eine Ausspielbewilligung. So muss es sich um eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat und Sitz in einem EWR-Staat handeln. Die Geschäftsführer müssen den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben. Wie auch in den anderen Bundesländern, die sich zuletzt für eine Neuregelung des Glücksspielbe-reich entschlossen, verlangt auch der Entwurf der KS-SGAG ein eingezahltes Stammkapital von mindestens EUR 8.000,00 je betriebsberechtigten Glücks-spielautomaten. 20 % des Stammkapitals muss sichergestellt werden. Auch sonstige Sicherheitsmechanismen, etwa Anbindung an das Datenrechenzentrum des Bundesrechenzentrums und eine über einen Zentralcomputer vernetzte Abrechnungseinrichtung sind obligatorisch, ebenso wie die Schulung von Mitarbeitern im Umgang mit Spielsucht, der Einrichtung eines Warnsystems und Vorsorgemaßnahmen gegen Stromausfall und unberechtigten Zugriff.
Spielerschutz
Auch an den Spielerschutz gibt es einige Anforderungen, darf doch eine Standortbewil-ligung für einen Automatensalon nur erteilt werden, wenn dessen Standort von Schulen, Eisenbahnstationen, Sportplätzen, Schülerheimen etc. zumindest 100 m Luftlinie entfernt ist. Sowohl in Automatensalons, als auch in Räumen mit Glücksspielautomaten mit Einzelaufstellung darf nur volljährigen Personen (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) der Zutritt gestattet werden. Kinder und Jugendliche dürfen zu Räumen, in denen Glücksspielautomaten betrieben werden, keinen Zugang haben. Die Automatenbetreiber sind verpflichtet, die Identität von Besuchern anhand eines amtlichen Lichtbildausweises zu kontrollieren.
Zum Spielerschutz und zur Spielsuchtvorbeugung normiert das Gesetz, das die Ausspielungsinhaber nummerierte Spielerkarten auszugeben haben, ohne die Glücks-spielautomaten nicht in Betrieb genommen werden können. Die Spielerkarte muss einerseits die Abkühlungsphase, die höchstzulässige Tagesspieldauer und Einschränkungen oder Selbstsperren des Spielers anzeigen, aber auch über die Funktion des Ausschlusses eines Spielers von der weiteren Spielteilnahme bei Erreichen der Abkühlphase, der höchstzulässigen Tagesspieldauer oder bei einer Selbstsperre aufweisen.
In Automatensalons müssen übrigens mindestens zehn, es dürfen höchstens 50 Glücksspielautomaten gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden. Auch die Betriebszeit ist geregelt, nämlich von 10.00 Uhr vormittags bis 04.00 Uhr morgens.
In Einzelaufstellung dürfen höchstens drei Glücksspielautomaten in derselben Be-triebsstätte gleichzeitig aufgestellt und betrieben werden. Diese Betriebsstätte muss in einem Gastronomiebetrieb liegen.
Höchsteinsatz und -gewinn
Der Entwurf des K-SGAG enthält auch Vorschriften für den Spielverlauf und Spielprogramme, etwa für Geräte in Automatensalons die Normierung eines Höchsteinsatzes von EUR 10,00 und eines Höchstgewinns von EUR 10.000,00 pro Spiel, einer Mindestspieldauer von einer Sekunde und das Verbot von parallel laufenden Spielen auf einem Glücksspielautomaten, ebenso wie eine Abkühlphase für jeden Glücksspiel-automaten nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer. Bei Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung darf der Höchsteinsatz EUR 1,00 der Höchstgewinn EUR 1.000,00 pro Spiel nicht überschreiten. Das Spiel muss hier mindestens zwei Sekunden dauern.
Die höchstzulässige Tagesspieldauer für einen Spieler auf einem Glücksspielautomaten ist mit drei Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums festgelegt.
Wie auch zuletzt im Burgenland gibt es auch Vorgaben für die Gewinnausschüttungsquote, die in Automatensalons zwischen 85 % und 95 %, bei Einzelaufstellung zwischen 82 % und 92 % Prozent betragen muss, Mehrere Regelungen sind in einer Besuchs- und Spielordnung vorzusehen.
Ende der Begutachtungsfrist, Notifikationsverfahren bei der Kommission
Nach Ende der Begutachtungsfrist und der Beschlussfassung im Kärntner Landtag ist noch die Notifikation bei der europäischen Kommission und der Ablauf der Notifizierungsfrist zu berücksichtigen, sodass das K-SGAG wohl nicht vor dem 01.01.2013 in Kraft treten können wird. Spieler-info.at wird weiter berichten.
Entwurf des K-SGAG samt weiterführenden Informationen zu diesem Entwurf