Starke inhaltliche Zeichen setzten Aktivistinnen und Aktivisten der Sozialistischen Jugend auf dem Bundesparteitag der SPÖ in St. Pölten. „Die SPÖ spricht sich für ein Ende des kleinen Glücksspiels aus“, freut sich SJ-Vorsitzender Wolfgang Moitzi.
Der Vorsitzende der Sektion 8, Niki Kowall, kommentiert in einem Interview die Annahme des Antrags der Jungen SPÖ als „unglaublich, vor eineinhalb Jahren hat das Parteiestablishment noch abgelehnt. Diesmal war die Partei von Anfang an dafür – eine unglaubliche Dynamik und wir freuen uns sehr.“
Antrag
„Daher möge die SPÖ beschließen: Die SPÖ spricht sich für ein bundesweites Verbot des kleinen Glücksspieles in Österreich aus. Dies soll durch die gänzliche Streichung der §§ 5 und 12a Abs. 2 bis 4 im Glücksspielgesetz (GSpG) idF BGBl. 73/2010 und der maßgeblichen Verweise erreicht werden.
Beratungsstellen für Spielsüchtige müssen vom Bund in ausreichender Höhe finanziert werden. Besonders bei Jugendlichen müssen kostenlos zugängliche Präventionsmaßnahmen verstärkt werden.
Die Bevölkerung soll mittels Medien, die der Bundespartei zur Verfügung stehen, verstärkt über die Gefahren des kleinen Glücksspiels aufgeklärt und auf Therapiemöglichkeiten hingewiesen werden.“
Spieler-Info.at ersuchte eine namhafte Rechtsanwaltskanzlei, die als Glücksspielspezialist gilt, um deren Expertise zum gegenständlichen Antrag.
Die Stellungnahme
Die SPÖ Alsergrund spricht sich für ein bundesweites Verbot des kleinen Glücksspiels in Österreich aus. Sie möchte dies mit einer gänzlichen Streichung der §§ 5 und 12a Abs 2 bis 4 GSpG idF BGBl. 73/2010 erreichen.
§ 5 GSpG definiert Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten als Ausspielungen nach § 2 Abs 3 GSpG an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besondere Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung, der Geldwäschevorbeugung und der Aufsicht in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder in Einzelaufstellungen mit höchstens 3 Glücksspielautomaten. Aus den Materialien zur Glücksspielnovelle 2010 geht die Zielsetzung des Gesetzgebers hervor, da beim Automatenglücksspiel noch stärker Jugendschutz und Spielerschutz im Vordergrund stehen soll. Der Gesetzgeber hat diese Novellierung durchgeführt, damit Spielsucht nicht die soziale Sicherheit von Familien und Kindern gefährdet. Dies wird durch die Festlegung eines Höchstgewinnes und einer Mindestdauer für das einzelne Spiel, durch den Einsatz von Warnsystemen und die Vorgabe echter Einsatzlimits versucht zu erreichen.
Eine gänzliche Streichung des § 5 würde das „kleine Glücksspiel“ mit Glücksspielautomaten zwar generell illegal machen, jedoch nicht das konzessionslose Aufstellen von Automaten hindern und die Strafverfolgung verkomplizieren. Der Gesetzgeber versuchte durch die Novellierung der Glücksspielgesetzgebung im Jahr 2010 eine möglichst effektive Kontrolle der legal aufgestellten (mit Konzession betriebenen) Glücksspielautomaten zu ermöglichen und damit auch das Spielsuchtverhalten in geordnete Bahnen zu lenken.
Der Antrag der SPÖ/Sektion 8 würde mit einer Aufhebung der „Landesausspielungen“ sämtliche Glücksspielsautomaten in die Illegalität treiben, die Kontrollen damit erschweren und somit nicht die Spielsucht reduzieren sondern im Gegenteil die Spielsucht sogar fördern. Gerade im Bereich von illegalem Glücksspiel kann der Suchtanteil erheblich höher liegen und damit die soziale Sicherheit der Familien und Konsumenten leichter gefährden. Auch wäre bei illegalem Glücksspiel kein Limit an Höchstansätzen gesetzt, sodass Spielsüchtige noch leichter in die Schuldenfalle geraten.
Ebenso verhält es sich bei einer gänzlichen Streichung des § 12a Abs 2 bis 4 GSpG. In § 12a GSpG werden elektronische Lotterien bzw. Ausspielungen über elektronische Medien geregelt. Die Absätze 2 bis 4 beziehen sich auf sogenannte Videolotterieterminals, die in sogenannten Videolotterieterminal-Outlets aufgestellt werden dürfen. Zur Eröffnung von Videolotterieterminal-Outlets ist eine Standortbewilligung des Bundesministers für Finanzen erforderlich. Dies bedeutet, dass auch hier ein strenges Kontrollsystem eingerichtet ist. Insbesondere sind auch in Abs 2 des § 12a GSpG weitere inhaltliche und formelle Beschränkungen determiniert.
Würden diese Bestimmungen gänzlich gestrichen werden, würden Videolotterieterminals ebenfalls in die Illegalität gesetzt werden und ein aktiver Spielerschutz dadurch verhindert werden.
Zusammenfassung
Die Streichung der beiden genannten Paragraphen des GSpG können daher nicht als sachliche Rechtfertigung für die Prävention von Spielsucht herangezogen werden. Die weiteren Forderungen der SPÖ/Sektion 8, wonach Beratungsstellen für Spielsüchtige in ausreichender Höhe finanziert werden sollen, um insbesondere bei Jugendlichen Präventionsmaßnahmen verstärkt zu setzen, kann beigepflichtet werden. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass dies durch die GSpG-Novelle 2010 bereits umgesetzt ist und es eine Vielzahl an Präventionsstellen bereits gibt.
In weiten Teilen ist daher der Antrag der SPÖ/Sektion 8 schon umgesetzt und geht daher ins Leere. Bezüglich der Streichung der §§ 5 und 12a Abs 2 bis 4 GSpG idF BGBl. 73/2010 ist der Antrag als überschießend zu qualifizieren, da die Konsequenzen nicht absehbar wären.