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Kärnten: Ausschreibung von 3 Automatenlizenzen

Kärnten: Ausschreibung von 3 AutomatenlizenzenDas Land Kärnten vergibt maximal drei Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Ausspielbewilligungen). Es werden maximal zwei Ausspielbewilligungen für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons sowie maximal eine Ausspielbewilligung für das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowohl in Automatensalons als auch in Einzelaufstellung vergeben.


Die zu vergebenden Bewilligungen beziehen sich auf ca. 465 Glücksspielautomaten insgesamt, abhängig von der Bevölkerungszahl im Zeitpunkt der Erteilung der Ausspielbewilligungen. An einen Interessenten wird höchstens eine Ausspielbewilligung für die Dauer von maximal 15 Jahren erteilt. Es besteht Betriebspflicht.

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 dürfen Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte Bewilligungen für Geldspielapparate nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 1997 auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden.

Das bedeutet, dass nach Erteilung der Ausspielbewilligungen zunächst nur ca. 66 Glücksspielautomaten insgesamt betrieben werden dürfen. Nach Ablauf dieser Übergangszeit hat jeder Bewilligungsinhaber die in der Ausspielbewilligung festgelegte Anzahl an Glücksspielautomaten jedenfalls zu betreiben.

Anträge auf Erteilung einer Ausspielbewilligung müssen bis zum Ablauf des 21.1.2013 im Amt der Kärntner Landesregierung einlangen.

Automatenglücksspiel neu

Mit den Novellen zum Glücksspielgesetz hat der Bundesgesetzgeber im Jahr 2010 das Automatenglücksspiel einer tiefgreifenden Neuregelung unterzogen. Das „kleine Glücksspiel“ darf nur mehr bis zum Ablauf einer Übergangszeit betrieben werden, die für Kärnten am 31.12.2014 endet.

An die Stelle des „kleinen Glücksspiels“ treten Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten dürfen ab 1.7.2013 nur mit Geräten durchgeführt werden, die der Glücksspielautomatenverordnung der Bundesministerin für Finanzen entsprechen und an das zentrale Kontrollsystem der Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind. Das neue System erlaubt nicht mehr als einen Glücksspielautomaten pro 1.200 Einwohner (auf Basis der derzeitigen Bevölkerungszahl 465 in Kärnten) und nicht mehr als drei Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten pro Bundesland, die für höchstens 15 Jahre vergeben werden dürfen.

Der mit dem Glücksspielgesetz geschaffene Rahmen wird durch das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz präzisiert. Das Land Kärnten beabsichtigt, Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten an entsprechend qualifizierte Kapitalgesellschaften nach EU-weiter Interessentensuche zu vergeben.

 

Bild: fr1zz/PIXELIO/©www.pixelio.de

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