Der Staatsgerichtshof von Liechtenstein hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2012 der Invidualbeschwerde der Casino Admiral AG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) des Fürstentums Liechtenstein vom 31. Mai 2012 Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufgehoben.
Gemäß diesem VGH-Urteil vom 31. Mai hätte die Regierung eine neue Ausschreibung zur Vergabe einer Spielbanken-Konzession starten müssen, nachdem bei der ersten Ausschreibung formelle Fehler begangen worden waren.
Die Vorgeschichte: Der Unternehmer Wolfgang Egger hatte im ersten Anlauf mit seinem Projekt Casino Vaduzerhof den Vorzug gegenüber der zur NOVOMATIC-Gruppe gehörenden Casino Admiral AG erhalten. Die Casino Admiral AG hat gegen diese Entscheidung der Liechtensteiner Regierung Beschwerde erhoben, worauf der angerufene VGH zur Erkenntnis gelangte, das Verfahren der Regierung sei mangelhaft gewesen und sei von Anfang an neu durchzuführen. Die Casino Admiral AG ist der Auffassung, dass das Projekt Vaduzerhof die Voraussetzungen für eine Konzession gar nicht erfüllt hatte, weshalb ihr als einziger Bewerberin der Zuschlag direkt hätte erteilt werden müssen. Weil aber der VGH auf das entsprechende Vorbringen nicht eingegangen war, rief die Casino Admiral den Staatsgerichtshof an und bekam recht. Nun muss der Verwaltungsgerichtshof prüfen, ob das Projekt Casino Vaduzerhof die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt hatte, und er muss seine diesbezügliche Entscheidung begründen.
Nach diesem Urteil des Staatsgerichtshofes, liegt die Entscheidung über die Spielbank-Konzession nun erneut beim VGH.