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OLG Bremen weist Schadensersatzanspruch von bwin gegen die Stadtgemeinde Bremen im Berufungsverfahren zurück

OLG Bremen weist Schadensersatzanspruch der Fa. bwin gegen die Stadtgemeinde Bremen im Berufungsverfahren zurückDer 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen hat durch sein Urteil einen Schadensersatzanspruch der Fa. bwin e.K. gegen die Stadtgemeinde Bremen in Höhe von € 5,9 Mio. im Berufungsverfahren zurückgewiesen.


Im März 2006 schloss die Klägerin mit dem SV Werder Bremen einen Sponsorvertrag für die Saison 2006/2007 bis zur Saison 2008/2009. Nach dem Vertrag sollte die Klägerin an den SV Werder Bremen pro Vertragsjahr ca. € 4.9 Mio. netto sowie eine Erfolgsprämie zahlen.

„Offizieller Hauptsponsor des SV Werder Bremen“

Als Gegenleistung erhielt die Klägerin das exklusive Recht auf Verwendung der Bezeichnung „Offizieller Hauptsponsor des SV Werder Bremen“ sowie umfangreiche Sponsorenrechte, insbesondere das Recht der Trikotwerbung. In dem Vertrag war ebenfalls geregelt, dass wenn der SV Werder Bremen aufgrund behördlicher und/oder gerichtlicher Maßnahmen die geschuldeten Werbemaßnahmen ganz oder teilweise nicht durchführen kann, der SV Werder Bremen die geschuldeten Werbeleistungen aussetzen kann, die Zahlungspflicht der Klägerin jedoch bestehen bleibt.

Die Klägerin hatte in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ihre Zahlungspflicht sollte jedoch auch in diesem Fall noch für 16 Monate bestehen bleiben, wenn nicht vorher ein neuer Hauptsponsor zu den gleichen Konditionen gefunden wird. Außerdem schloss die Klägerin für zunächst drei Jahre Werbeverträge mit der DSM Sportwerbung GmbH (DSM). Dafür sollte die Klägerin jährlich € 1,15 Mio. zahlen.

Mit Verfügung aus 2006 untersagte das Stadtamt Bremen dem SV Werder Bremen und der DSM, in der Stadtgemeinde Bremen für Sportwetten oder andere öffentliche Glücksspiele (z.B. in Form von Trikot- oder Bandenwerbung oder auf ihrer Homepage im Internet) zu werben, die ohne Genehmigung der in der Freien Hansestadt Bremen zuständigen Behörden im Land Bremen veranstaltet oder vermittelt werden.

Gestützt wurde die Verfügung u.a. auf das im Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland festgelegte staatliche Glücksspielmonopol. 2006 kündigte die Klägerin die Verträge mit dem SV Werder Bremen und der DSM. 2007 schloss der SV Werder Bremen einen Vertrag mit einem neuen Hauptsponsor.

Schadensersatzforderung von € 5,9 Mio

Mit der vor dem Landgericht Bremen erhobenen Klage hat die Klägerin die Stadtgemeinde Bremen auf Schadensersatz von € 5,9 Mio in Anspruch genommen. Sie hat die Meinung vertreten, dass das deutsche Glücksspielmonopol gegen Recht der Europäischen Union verstoße und insbesondere mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar sei. Die Untersagungsverfügung vom hätte deshalb vom Stadtamt nicht erlassen werden dürfen. Ihr Schaden liege insbesondere darin, dass sie vertraglich verpflichtet gewesen sei, an den SV Werder Bremen und die DSM Zahlungen zu leisten, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Ferner habe sie unnütze Kosten für Merchandising und Marketingartikel aufgewandt.

Die Beklagte hat die Untersagungsverfügung des Stadtamtes verteidigt und die Auffassung vertreten, dass das deutsche Sportwettenmonopol mit dem Europarecht vereinbar sei.

Ein sogenannter qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, der eine Haftung begründen würde, scheidet hier aber aus, weil sich das Stadtamt bei seiner Entscheidung an der damals aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte und die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtmäßigkeit des Glücksspielmonopols erst durch die Entscheidung vom 8.9.2010 als geklärt anzusehen ist.

Aus gleichem Grunde bestehen auch Ansprüche aus Amtshaftung nicht. Zwar waren die Untersagungsverfügungen objektiv rechtswidrig. Es fehlte wegen der noch nicht geklärten Rechtslage jedoch am Verschulden der für das Stadtamt handelnden Amtsträger.
 

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