Auch wenn es mit der Anwendung des so genannten Glücksspielparagrafen (§ 168 StGB) auf strafrechtlicher Ebene noch hapert, zeigen die diversen Razzien der Finanzpolizei Wirkung. Die Zahl der illegal aufgestellten Automaten hat sich in Österreich seit 2010 drastisch verringert.
In Oberösterreich ist den Behörden nun ein weiterer Schlag gegen das illegale Glücksspiel gelungen: In einer gemeinsamen Aktion der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck und der Finanzpolizei Gmunden Vöcklabruck sowie des Bezirkspolizeikommanados Vöcklabruck wurden in den vergangenen Wochen eine Vielzahl von Verstößen gegen das Glücksspielgesetz festgestellt. Die Behörde beschlagnahmte 30 Glücksspielautomaten, zugleich drohen Lokalbetreibern, Glücksspielveranstaltern und Eigentümern der Geräte saftige Strafen von bis zu 40.000 Euro pro Gerät. Laut Johannes Beer, Leiter der Sicherheitsabteiltung BH Vöcklabruck, bleiben die verstärkten Kontrollen im ganzen Bezirk aufrecht.
Schätzungen von Insidern zufolge hat sich die Zahl der illegalen Automaten in Österreich durch die Tätigkeit der im Jahr 2010 vom Finanzministerium eingerichteten Soko Glücksspiel von rund 8000 auf aktuell 1200 reduziert. Denn neben der Beschlagnahme der illegalen Geräte sich auch empfindliche finanzstrafrechtliche Folgen möglich, die sogar bis hin zu Betriebsschließungen von gastwirtschaftlichen Betrieben und Tankstellen, in denen illegale Glücksspielautomaten betrieben werden, reichen können. In den letzten 24 Monaten wurden österreichweit gegen Hunderte beteiligte Personen Finanzstrafverfahren eingeleitet und zum Teil bereits abgeschlossen.
Glücksspielparagraf: Probleme bei der Anwendung
Während also auf der Ebene des Verwaltungsstrafrechtes beachtliche Erfolge erzielt werden, erweist sich das Strafgesetz als eher zahnlos. Wie aus einer Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage an Justizministerin Beatrix Karl vom 22. März 2013 hervorgeht, erfolgten in den Jahren 2002 bis 2011 zwischen fünf und 36 Verurteilungen nach § 168 StGB. Zahlen für das Jahr 2012 liegen noch nicht vor. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass viele Anzeigen und Anklagen wegen der unterschiedlichen Judikatur mit einem Freispruch enden.
So auch vergangene Woche vor dem Bezirksgericht Wels, wo sich insgesamt sieben Personen und zwei Firmen verantworten mussten. Die drei anwesenden Beschuldigten argumentierten, dass sie den Tatgestand des § 168 StBG nicht verwirklicht hätten. Sie hätten sich zudem aufgrund der Ungewissheit in der Anwendung des Glücksspielparagrafen im Vorfeld mit ihren Rechtsberatern besprochen, ob es sich um zulässige Glücksspiele handle. Der Bezirksanwalt beantragte in seinem Schlussantrag die „Anwendung des Gesetzes“, ging jedoch auch davon aus, dass wohl ein Freispruch im Zweifel zu erfolgen hätte. Der Richter sprach schließlich die Beschuldigten frei und verwies in seiner Begründung darauf, dass nicht einmal für Juristen die Anwendung des § 168 StGB klar wäre und es daher eine rechtliche Unsicherheit gebe. Er argumentierte mit dem Rechtsirrtum des §9 StGB. Mit Spannung erwarten Experten die Überprüfung des Urteiles durch das Oberlandesgericht Linz.
Zittern für Beschuldigte geht weiter
Florian Steinwendtner von der Wiener Rechtsanwaltskanzlei Böhmdorfer Schender bezeichnete das Urteil als unbefriedigend für Spieler und Spielsüchtige und kündigte an, Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der auf den Spielerschutz spezialisierten Omnia Online Medien GmbH als Privatbeteiligte bei den Strafverfahren einzubringen. Gleichzeitig verwies er darauf, dass mehrere oberösterreichische Anklagebehörden Strafanträge gegen die beim Bezirksgericht Wels freigesprochenen bzw. nicht erschienenen Beschuldigten gestellt haben. Das Zittern geht also für jene, denen illegales Glücksspiel vorgeworfen wird, weiter.
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Quelle: Heinz Wernitzng für NEUES VOLKSBLATT