Weil die Vergabe der neuen Konzessionen sehr schleppend vorangeht, bilden sich insbesondere aus dem Bereich der illegalen Automaten-Betreiber gut „geölte“ „dirty campaigns“ mit gewissenlosen Helfern.
Spieler-Info.at ersuchte die renommierte Anwaltskanzlei Böhmdorfer Schender um eine Expertise, was gegen Verleumder und Märchenerzähler, welche die Reputation eines Konzerns, einer Firma oder von Personen schädigen wollen, rechtlich zu unternehmen ist.
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Zur Frage, wie sich ein Unternehmen bzw. eine Person gegen falsche Anschuldigungen zur Wehr setzen kann:
1. § 297 StGB Verleumdung:
Wenn der Täter eine andere Person wissentlich bezichtet, welche diese Person (oder das Unternehmen) der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, kann strafrechtlich belangt werden. Täter einer Verleumdung kann jeder sein, sofern er nicht gleichzeitig der Verleumdete ist. Tatobjekt ist eine bestimmte Person (natürliche oder juristische). Eine exakte namentliche Bezeichnung der Person, die durch die Äußerung des falschen Verdachtes einer von amtswegen zur verfolgenden strafbedrohten Tat der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt wird, ist nicht erforderlich.
Unter Verdächtigung ist jede Tatsachenmitteilung zu verstehen, durch die ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person gelenkt, oder ein bereits bestehender Verdacht bestärkt wird. In welcher Weise diese Verdächtigung erfolgt, ist gleichgültig. Dies bedeutet, dass die falsche Verdächtigung durch eine Anzeige bei der zuständigen Behörde, oder sonst auf eine Weise geschehen kann die geeignet ist, die konkrete Gefahr einer wenn auch nur kurzfristigen, behördlichen Verfolgung herbeizuführen. Zu einer wirklichen Verfolgung muss es nicht gekommen sein (Fabrizy, StGB10, § 257 Rz 3). Die Gefahr behördlicher Verfolgung führt der Täter herbei, wenn er behördlichen Erhebungsorganen oder dem Opfer eine entsprechende Mitteilung macht, oder seine Anschuldigungen „ausstreut“ (Fabrizy, StGB10, § 257 Rz 4). Wesentliches Merkmal der Verdächtigung ist jedoch, dass sich diese auf eine von amtswegen zu verfolgende, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung bezieht. Die Verdächtigung muss falsch oder objektiv unrichtig sein, bloße Übertreibungen oder die entstellte Wiedergabe von belanglosen Begleitumständen (oder Meinungsäußerungen) machen eine Anschuldigung noch nicht falsch.
Die Gefahr der behördlichen Verfolgung liegt vor, wenn es wenigstens wahrscheinlich ist, dass irgendeine Behörde den Verdächtigen verfolgen wird (OGH 27.06.1966, 15 Os 88/96). Dabei genügen bloß zur Aufklärung verdachtsdienender Erhebungen, die tatsächliche – strafgerichtliche – Verfolgung vom Gesetz nicht verlangt.
2. § 111 StGB üble Nachrede:
Dieser Straftatbestand sieht vor, dass jemand in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft, oder Gesinnung, oder eines unehrenhaften Verhaltens, oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt. Tatobjekt kann hier nur eine physische Person, also ein einzelner Mensch sein. Die Tathandlung setzt voraus, dass die „üble Nachrede“ einen für einen Dritten wahrnehmbaren Weise erfolgen muss. Es muss also etwas behauptet werden, was die betreffende Person in der öffentlichen Meinung verächtlich macht, oder herabsetzt.
Dem Täter steht jedoch die Möglichkeit offen, den Abwehrbeweis, oder den Beweis des guten Glaubens zu erbringen. Dieser Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn der Täter den Beweis erbringt, dass die von ihm aufgestellte Behauptung sich in ihrem wesentlichen Inhalt, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, als richtig erweist.
Der Beweis des guten Glaubens ist erbracht, wenn der Täter solche Umstände dartut, aus welchem sich hinreichende Gründe ergeben, um die erhobene Beschuldigung für wahr halten zu können (vgl. OGH 31.05.2001, 15 Os 44/01). Zu beachten ist, dass Meinungsäußerungen kein tatbestandsmäßiges Handeln darstellen. Die Beweislast trägt das Opfer bzw. der Privatankläger.
3. § 152 StGB Kreditschädigung:
Auch hierbei handelt es sich um ein Privatanklagedelikt, bei welchem durch die Behauptung unrichtiger Tatsachen ein anderer hinsichtlich seines Kredites, Erwerbes, oder beruflichen Fortkommens geschädigt, oder gefährdet wird. Die Gefährdung muss eine konkrete sein. Unter behaupten ist das Aufstellen, wie auch die Weiterverbreitung einer unrichtigen Tatsache zu verstehen. Dabei ist es gleichgültig, ob dies in einem Druckwerk, oder sonst in der Öffentlichkeit, oder nur gegenüber einer Person geschieht. Die minimale Publizität erfordert eine unrichtige Tatsachenbehauptung gegenüber einer einzigen vom Opfer unterschiedlichen Person.
Die von der Kreditschädigung betroffenen Personen wählen meistens den Zivilrechtsweg und machen Ansprüche nach § 130 Abs 2 ABGB, oder § 7 UWG geltend.
4. § 7 UWG Herabsetzung eines Unternehmens:
Herabsetzende Äußerungen über einen Mitbewerber entsprechen nicht dem Leistungsbewerb und sind unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig. Ein Wettbewerber verstößt gegen § 7 Abs 1 UWG, wenn er
* zu Zwecken des Wettbewerbes,
* über das Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen eines anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens,
* nicht erweislich wahre (unwahre) Tatsachen
* behauptet oder verbreitet,
* die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Inhabers zu schädigen.
Die herabsetzende Aussage muss auf Tatsachen beruhen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die für das Publikum einen erkennbaren und auf ihre Richtigkeit nachprüfbaren Inhalt haben. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der Tatsachenbehauptung weit auszulegen (vgl. OGH 4 Ob 286/99h).
Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tatsachenbehauptung, oder ein Werturteil vorliegt, ist das Verständnis der angesprochenen Verkehrsteilnehmer. Daher kommt es in der Regel auf den Gesamtzusammenhang bzw. den Gesamteindruck der Äußerung an. Nicht wesentlich ist dagegen in welcher Form die Aussage getroffen wurde.
Eine Schädigungseignung ist nur dann anzunehmen, wenn die behauptete Tatsache objektiv geeignet ist, beim angesprochenen Publikum eine nachteilige Meinung von Geschäftsbetrieb oder der Kreditwürdigkeit des Inhabers zu erwecken (OGH 20.12.2000, 4 Ob 284/00v; OGH 4 Ob 95/93). Schädigungsabsicht, sowie auch tatsächlicher Eintritt eines Schadens beim betroffenen Unternehmen ist nicht erforderlich.
5. § 1330 ABGB:
Personen denen durch eine Ehrenbeleidigung ein Schaden, oder ein Entgang an Gewinn verursacht wurde, können diesen Schaden bzw. entgangene Gewinn auch zivilrechtlich einklagen. Unter einer Verbreitung von Tatsachen sind nach der Rechtsprechung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren, von ihm an Hand bestimmter, oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhaltes zu verstehen. Zu den Schutzobjekten zählt auch der „wirtschaftliche Ruf“ einer juristischen Person.
Verbreitet jemand Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb, oder das Fortkommen eines anderen gefährden, so steht dem Verletzten Wahrung seines wirtschaftlichen Rufes bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr die weiteren Voraussetzungen des § 1330 Abs 2 für den Widerruf und dessen Veröffentlichung ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch zu.
Die anspruchsbegründeten Tatsachen stehen jedoch im Verhältnis zum Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Grenze einer ehrenbeleidigenden Rufschädigung liegt bei einer unwahren Tatsachenbehauptung. Eine solche ist unter Berufung auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gestattet.
Bei Einbringung einer allfälligen Schadenersatzklage ist daher genauestens zu prüfen, ob nur eine „Meinungsäußerung“ vorliegt, oder ob tatsächlich rufschädigende Tatsachen behauptet werden, die zu einem Schaden führen (können).
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