Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes OÖ hat den VfGH angerufen um eine Entscheidung in einer angeblich bestehenden Doppelbestrafung gemäß Glücksspielgesetz und Strafgesetzbuch zu klären.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seiner Entscheidung vom 14.06.2012, G4/12 ua, entgegen einiger missverständlicher Medienberichte keineswegs eine Doppelbestrafung bejaht, sondern hat eben diese erneut bestätigend verneint und seine Entscheidung umfassend rechtlich begründet.
In einer Kurzexpertise der Kanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH werden im Folgenden die Hauptargumente des VfGH dargelegt:
1. Der VfGH verneinte nach ausführlicher Prüfung einen Verstoß gegen Art 83 Abs 2 B-VG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Diese Verfassungsnorm bindet sowohl die Vollziehung, wie auch die Gesetzgebung, weshalb die sachliche Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst festgelegt sein muss. Dem entsprechend bleiben die Befugnisse im Rahmen der behördlichen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 53, 54 und 56a GSpG ungeachtet der Subsidiarität des § 52 Abs 1 GSpG gegenüber § 168 StGB hinsichtlich der Strafverfolgung und Strafbarkeit unberührt. Diese Ansicht findet zudem Deckung in den Gesetzesmaterialien zu dieser Norm. Der VfGH betont daher, dass diese Bestimmung „nicht nur nicht unklar, sondern durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Bedeutung in Fällen einer Zuständigkeit des Gerichts geklärt“ ist.
2. Ebenso verneint der VfGH einen Verstoß gegen Art 94 B-VG und begründet dies damit, dass eine Beschlagnahme anordnende Verwaltungsbehörde und ein allenfalls zur Verhängung einer Strafe zuständiges Gericht nicht über dieselbe Sache entscheiden. So hat § 52 Abs 2 lS GSpG insoweit die Anordnung zum Inhalt, dass die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 53 GSpG solange gegeben ist, als nicht die ausschließliche Gerichtszuständigkeit feststeht. Hierzu entscheidet die Behörde im Rahmen der Anordnung einer Beschlagnahme darüber, ob der Verdacht der Verwaltungsübertretung gegeben ist. Das Gericht aber entscheidet gegebenenfalls, ob eine Straftat nach § 168 StGB begangen wurde.
Der Verfassungsgerichtshof betont in seiner Entscheidung daher erneut, dass keine Doppelbestrafung durch die Bestimmungen § 52 GSpG und § 168 StGB gegeben ist und das Gesetz die Kompetenzabgrenzung zwischen Verwaltung und Gericht hinreichend und klar formuliert.