Der UVS OÖ nimmt in seinem Entscheid vom 13.8.2013 auch ausführlich zum Thema „Spielerschutz“ Stellung.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Ausschreibung war im Bezug auf den Spielerschutz von den Konzessionsbewerbern u.a. folgend Anforderung zu erfüllen:
… jener Antragstellerin der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Z. 4 (fachliche Eignung), Z. 5 (die wirksame Aufsicht nicht behindernde Konzernstruktur), Z. 7 (Schulungskonzept und Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtung) und Z. 8 (Spielerschutzkonzept) OöGSpAG am besten erfüllt. In Verbindung mit den Gesetzesmaterialien, wonach „bei mehreren Bewilligungswerberinnen ….. derjenigen Bewilligungswerberin die Bewilligung zu erteilen [ist], die unter Beachtung der Vorschriften dieses Landesgesetzes erwarten lassen [gemeint wohl: lässt], dass sie die Spielerschutzbestimmungen und die Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung am besten ausüben wird“.
Dass nun die Novomatic AG bei der Lizenzvergabe in Oberösterreich zum Zug kam, liegt wohl daran, dass mit der jüngsten Novellierung des Glücksspielgesetzes strengste Zugangsregelungen festgelegt wurden. In der Praxis werden diese Regelungen und Zugangsbeschränkungen erst seit einigen Monaten und ausschließlich in den niederösterreichischen Spielstätten der Novomatic-Tochter Admiral umgesetzt.
Kontrolle, Legitimierung, Spielerkarte mit Foto, Zeitbeschränkung
In diesen Spielstätten können Gäste nur nach strenger Kontrolle, Legitimierung, Ausstellung einer Spielerkarte mit Foto und Zeitbeschränkung in den Automatenbereich.
In Niederösterreich gibt es zwanzig Admiral Spielhallen, die dermaßen sicher und den Spielerschutzvorgaben entsprechend ausgestattet sind.
Derzeit ist es leider müßig, einem Konzern oder einem Glücksspielanbieter vorzuwerfen, keine Zugangskontrollen zu haben. Es ist der Gesetzgeber, der dafür zuständig ist und dafür sorgen muss, dass die Novellierung des gültigen Glücksspielgesetzes zum Wohle der Spieler rasch und lückenlos in allen Bundesländern umgesetzt wird.