Spieler-Info.at ersuchte die Kanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH um eine Expertise zu dieser wahrlich spannenden, unendlichen Geschichte.
1. Aufgrund des Erkenntnisses des VfGH vom 27.06.2013, mit der GZ G 26/2013-11, G 90/2012-14, wurde vom Bundeskanzler gemäß Art. 140 Abs 5 und Abs 6 B-VG kundgemacht, dass das Wort „Poker“ in § 1 Abs 2 des GSpG und in § 60 Abs 24 GSpG als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Es erfolgte sohin die Streichung.
2. Durch die Glücksspielgesetznovelle 2008 wurden mittels einer demonstrativen Aufzählung Glücksspiele in § 1 Abs 2 GSpG aufgenommen und somit dem Regime des Glücksspielgesetzes unterstellt. In dieser Aufzählung war auch das Pokerspiel inbegriffen. Der Gesetzgeber legte damals seiner Entscheidung der Einordnung des Kartenspiels „Poker“ als Glücksspiel das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2005, GZ 2000/17/0201 zugrunde, aus welchem sich ergab, dass das Spielergebnis iSd § 1 Abs 1 GSpG „ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt“.
Zu diesem Schluss kam der VwGH im Jahr 2009 aufgrund eines SV-GA. Die vom UVS Wien damals bestellte Sachverständige führte im GA aus, dass die Erlangung bestimmter Kartenkonstellationen nur geringe mathematische Wahrscheinlichkeiten („etwas weniger 1/1000stel) beträgt. Daraus zog sie die Schlussfolgerung, dass der Ausgang des Spiels ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen würde.
3. Grundsätzlich wurde jedoch vom VfGH festgehalten, dass dem Gesetzgeber hier ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber von Verfassungswegen nicht daran gehindert ist, das Pokerspiel, mag es auch Glücksspiel und Geschicklichkeitskomponenten vereinen, generell dem Regime des Glücksspielgesetzes zu unterwerfen. Dies vor allem im Hinblick auf die Rechtsicherheit und ein mit Glücksspielen im engeren Sinn verbundenes Suchtpotential.
4. Die Aufhebung und nunmehrige Bekanntmachung durch den Bundeskanzler erfolgte jedoch aufgrund der Unsachlichkeit bei der Neuregelung über die dem Glücksspielgesetz inneliegende Konzessionspflicht für Pokersalons. Mit dem Glücksspielcharakter des Spiels „Poker“ hat sich der VfGH daher nicht auseinandergesetzt. Siehe auch die obigen Ausführungen zum rechtspolitischen Gestaltungsraum des Gesetzgebers.
5. In der Folge bedeutet dies, dass das Spiel „Poker“ derzeit nicht dem GSpG unterliegt. Es liegt nunmehr am Gesetzgeber, durch eine legistische Klarstellung hier zu sanieren. Dies sollte vor allem im Interesse des Spielerschutzes und der Suchtprävention unmittelbar geschehen.
In diesem Zusammenhang muss jedoch auch darauf verwiesen werden, dass aufgrund des Meinungs- und Rechtstreites der Qualifikation des Spiels „Poker“ als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel die Anwendung des § 168 StGB offensteht. Sofern die Meinung vertreten wird, dass der Ausgang eines „Pokerspiels“ ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt, wäre auch eine Strafbarkeit iSd § 168 StGB gegeben.
***
Bild: Benjamin Thorn/www.pixelio.de