Zur Frage, ob die in Österreich bestehenden Beschränkungen für das Anbieten von Glücksspielen mittels Automaten beziehnungsweise die für Verstöße vorgesehenen Sanktionen mit dem EU-Recht vereinbar sind, hat Generalanwältin Eleanor Sharpston ihre Schlussanträge vorgelegt.
Glücksspiele mit Automaten dürfen in Österreich nur von konzessionierten Unternehmern durchgeführt werden. Die Konzessionen stehen nur in begrenzter Zahl zur Verfügung. Glücksspielautomaten, die ohne Konzession betrieben werden, unterliegen der Beschlagnahme und Vernichtung.
Verwaltungsbehördliche oder strafrechtliche Sanktionen sind die Folge. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich rief den EuGH an, ob der freie Dienstleistungsverkehr und die Charta der Grundrechte der EU (im Folgenden: Charta) diesen Beschränkungen bzw. den im Fall eines Verstoßes verhängten Sanktionen entgegenstehen.
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