Poker wird in Hinkunft vom BMF als Glücksspiel eingereiht. Mit der geplanten Ausschreibung von bis zu DREI Poker-Konzessionen hat Branchen-Leader Peter Zanoni eine reale Chance, zumindest die Herzstücke seines Poker-Imperiums in die oberste Liga der seriösen Glückspiel-Konzessionäre zu führen.
Im gestern eingebrachten Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2014 findet sich im hinteren Teil auch das Kapitel „Glückspiel“:
Artikel 16
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.“
2. § 22 samt Überschrift lautet:
„Pokersalon“
§ 22. Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß § 21 übertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.“
3. In § 25 Abs. 3 entfällt im zweiten Unterabsatz der zweite Satz „Die Haftung der Spielbankleitung ist der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum.“
4. In § 52 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz:
„Sind durch eine Tat oder durch mehrere Taten Tatbestände von Verwaltungsübertretungen nach § 52 oder sowohl Tatbestände von Verwaltungsübertretungen nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52, in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,“
5. § 52 Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Tatverwirklichung mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.“
6. Dem § 60 werden folgende Abs. 33 und 34 angefügt:
„(33) § 2 Abs. 4 ist auf Pokerangebote auf Grundlage einer gewerberechtlichen Bewilligung, die zum 31. Dezember 2012 aufrecht war, ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.
(34) Die Änderungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2014 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
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