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Kärnten: Bei kleinem Glücksspiel Chaos verhindern

LR Christian Ragger: Ab 2015 womöglich an die 790 Spielgeräte ungeregelt am Kärntner MarktLR Christian Ragger: Ab 2015 womöglich an die 790 Spielgeräte ungeregelt am Kärntner Markt


„Es besteht die Gefahr, dass ab 2015 in Kärnten an die 790 Spielautomaten völlig ungeregelt betrieben werden. Nachdem der Unabhängige Verwaltungssenat die Bescheide für ein mengenmäßig kräftig reduziertes und ein streng reguliertes Angebot aufgehoben hat, herrscht Rechtsunsicherheit. Bis das Verwaltungsgericht Klarheit schafft, besteht das Risiko, dass ab 1.1.2015 hunderte Spielautomaten in der Illegalität ohne Schutzmaßnahmen für spielsüchtige Personen betrieben werden“, teilte der zuständige Referent für diesen Rechtsbereich LR Christian Ragger in einer Pressekonferenz mit.

Ragger informiert das Regierungskollegium über die rechtlichen Konsequenzen der UVS-Entscheidung. „Wer glaubt, dass aufgrund der UVS-Entscheidungen das Kleine Glücksspiel in Kärnten verboten werden kann, befindet sich im Irrtum“, betont er. Sie bedeuten nur, dass Teile des weiterlaufenden Verfahrens mit zusätzlichen behördlichen Bewertungen der Antragsteller zu ergänzen sein werden.

Den beschrittenen Weg, mit einem zweistufigen Verfahren das Kleine Glücksspiel zu beschränken und reglementieren, habe der UVS akzeptiert und im Wesentlichen lediglich festgestellt, dass ein Ausscheiden von Bewerbern erst in einer späteren Phase des Verfahrens vorzunehmen sei. Ragger sieht seine Aufgabe darin, in dieser Situation alles zu tun, um Rechtssicherheit zu erlangen, das Entstehen eines illegalen Marktes zum Nachteil des Spielerschutzes zu verhindern und das Land vor finanziellem Schaden zu bewahren.

Wer jetzt glaube, dass für ein Verbot des Kleinen Glücksspiels ein günstiger Zeitpunkt sei, riskiere hohe Schadenersatzzahlungen. Es sei nämlich der Vertrauensschutz zu beachten. Wer im Vertrauen auf die Geltung des Kärntner Glücksspielautomatengesetzes investiert habe, könne bei dessen vorzeitiger Abschaffung den Ersatz der Investition und des entgangenen Gewinns begehren. „Wie im Sport ist eine Änderung der Spielregeln während eines laufenden Spieles EU- und verfassungsrechtlich unzulässig“, so Ragger.

Beurteilung fand der UVS als zu einschränkend

Zehn Unternehmen haben sich um die von diesem Gesetz erlaubten drei Lizenzen zum Aufstellen von Spielautomaten beworben. In einem zweistufigen Auswahlverfahren hat die zuständige Behörde zwei davon, „Admiral“ (Novomatic-Tochter) und „Amatic“ als jene Bewerber beurteilt, die als einzige alle Ausschreibungsbedingungen erfüllt haben. Maßgeblich für die Ablehnung der übrigen Antragsteller war u.a. der nicht gesicherte Nachweis von Haft- und Garantiekapital zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen und bescheidmäßigen Bestimmungen und Einschränkungen. Diese Beurteilung fand der UVS als zu einschränkend. Wie die Erfahrungen in sämtlichen anderen Bundesländern und auf Bundesebene bei diesen Verfahren zeigen, wird von den derzeitigen Bewilligungsinhabern der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden. „Bestätigt der VWGh diese UVS-Entscheidungen, müssten Teile des Auswahlverfahrens wiederholt werden. Das Land hätte die Anträge aller verbliebenen sieben Anwärter neuerlich zu prüfen und zu bewerten und die maximal erlaubten drei Konzessionen neu zu vergeben“, beschrieb Ragger die Konsequenz.

Für die zuständige Behörde sei die Begründung, mit welcher der UVS die Bescheide aufhob, überraschend. Eine so großzügige Auslegung der Garantieerklärungen der Banken der Antragsteller sei nicht in Betracht gekommen, weil im Zusammenhang mit solchen Garantieverträgen nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Grundsatz der „formellen Garantiestrenge“ anzuwenden sei. Auf diese höchstrichterliche Vorgabe, an die sich die Behörde gehalten habe, seien die Bescheide des UVS nicht eingegangen.

Im heurigen Jahr laufen laut Ragger die rund 790 Genehmigungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten nach dem alten Kärntner Veranstaltungsgesetz aus. Ab 1.1.2015 sollten in Kärnten nur mehr 465 Geräte gemäß dem neuen Glücksspielautomatengesetz erlaubt sein. Diese Verringerung der Zahl werde sich bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes unter Umständen verzögern, da die Gefahr bestehe, dass die 790 Geräte in die Illegalität abgleiten, und seitens des Landes durch die bisher eingesetzten Überwachungsorgane keine rechtliche Grundlage für das Eingreifen mehr bestehe. Dafür wäre nun vor allem die Finanzpolizei der Bundesregierung zuständig.
 

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