Der Standard berichtete am 11.2.2014 um 18:42 „Beschlagnahme von Glücksspielautomaten nicht gesetzeskonform“ ebenso der ORF Vorarlberg-online am 7.2.2014 am „Glücksspielgeräte zu Unrecht beschlagnahmt„.
Was es mit dem zitierten VfGH-Urteil wirklich auf sich hat, lesen Sie hier:
Spieler-Info.at hat bereits seit 12.8.2013 eine korrekte Interpretation des VfGH-Urteils zur aktuellen Novellierungen der Kanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH online und nimmt dazu wie folgt Stellung:
VfGH-Urteil: Betriebsschließungen aufrecht – Instanzenweg verschärft
Der aktuelle VfGH-Entscheid wurde von den Betreibern illegaler Geldspielgeräte zu Unrecht bejubelt.
Leider haben – wie in ähnlichen Fällen auch – einige Medien kritiklos die unrichtige Interpretation der „illegalen Glücksspiel-Anbieter“ übernommen, ohne fundiert zu recherchieren.
Spieler-Info.at veröffentlicht hier gerne nochmals die korrekte Interpretation des VfGH-Urteils, erstellt von der Kanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH.
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1. In seinem Erkenntnis vom 13.06.2013 hebt der VfGH in § 50 (1) GSpG, BGBl. 620/1989, idF BGBl. 50/2012 die Wortfolge „und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §51 Abs1 VStG“ als verfassungswidrig auf.
Damit wird in die vom Gesetzgeber angedachte Behördenzuständigkeit eingegriffen und die Zuständigkeit zweiter Instanz abgeändert, sodass nunmehr in zweiter Instanz im Falle einer von einer Bezirksverwaltungsbehörde bescheidmäßig ausgesprochenen Betriebsschließung die Landeshauptleute zu entscheiden haben.
2. Weder im GSpG noch in anderen Gesetzen wurde vom Gesetzgeber geregelt, dass die „Glückspielangelegenheiten“ unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Eine eigene Bundesbehörde wurde nicht eingerichtet.
Daher ist § 56a GSpG (betreffend „Betriebsschließung“) gem. Art. 102 (3) iVm Art 102 (1) B-VG im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen.
3. Die (ursprünglich) in § 50 (1) GSpG normierte zweitinstanzliche Zuständigkeit wäre gem. Art 129a (2) B-VG die Zustimmung der Länder vor Kundmachung einzuholen gewesen. Dies wurde von der Bundesregierung unterlassen, wie dies im Verfahren zur AZ G 113/2012-9, G 42/2013-9, G 43/2013-10 eingeräumt wurde.
§ 50 (1) GSpG wurde daher nicht in verfassungskonformer Weise kundgemacht und musste daher die genannte Wortfolge als verfassungswidrig aufgehoben werden.
4. Im Ergebnis bedeute dies, dass mangels einer materiengesetzlichen Regelung des § 50 GSpG bei Betriebsschließungen nach § 56a GSpG in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung berufen ist. In zweiter (und letzter) Instanz unter Anwendung des § 2 AVG iVm Art 103 (4) B-VG die Landeshauptleute sachlich zuständig sind.
5. Durch die Aufhebung der genannten Wortfolge ist jedoch in erster Linie „nur“ das Betriebsschließungsverfahren betroffen. Die Bestimmungen des Glückspielgesetzes betreffend sonstiger Verwaltungsstrafbestimmungen obliegen weiter in zweiter Instanz den UVS.
6. Dem Gesetzgeber stehen nunmehr die Möglichkeiten offen, durch Novellierungen des Gesetzes die Zuständigkeitsfragen abschließend zu klären. Gerade im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 51 und die damit verbundene Auflösung der UVS und Einführung der Landes-Verwaltungsgerichte (erster Instanz) stehen hier viele Möglichkeiten offen.
7. Da aber auch die Zuständigkeitsfrage zwischen verwaltungsstrafrechtlichen und gerichtlich strafrechtlichen Tatbeständen, die Unterscheidung zwischen dem „kleinen“ Glücksspiel und illegalem Glücksspiel Spielraum für Interpretationen lässt, ist auch hier ein Handeln des Gesetzgebers von Nöten. Gerade im Interesse des Spielerschutzes (www.spieler-info.at) muss durch den Gesetzgeber die Bestimmung des § 168 StGB überarbeitet werden. Nur durch eine Legaldefinition kann das illegale Glücksspiel eindeutig abgegrenzt werden und somit eine Verfolgung ermöglicht werden. Berücksichtigen muss der Gesetzgeber schließlich die bei den Gerichten (zu Unrecht) weit vertretene Ansicht, wonach das österreichische GSpG bzw. der § 168 StGB europarechtswidrig wären.
Auch die Erhöhung der Strafrahmen ist notwendig, um generalpräventiv die Spielsucht bekämpfen zu können. Durch den niedrigen Strafrahmen liegt die Zuständigkeit bei den mit den komplexen Verschachtelungen der Glücksspielbetreiber teilweise überforderten Bezirksgerichten. Hier ist Handlungsbedarf mehr als gegeben. Es liegt sohin bei den politischen Kräften sich aktiv für den Spielerschutz und gegen die Spielsucht einzusetzen.