Durch die Neufassung des § 52 Abs. 3 soll die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden klar geregelt und die Gefahr einer Doppelbestrafung (-ssituation) vermieden werden.
Die Abgrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden nach dem Glücksspielgesetz und der Strafgerichte nach § 168 StGB soll im Sinne einer grundsätzlichen Zulässigkeit einer Subsidiarität des Strafrechts gegenüber dem Verwaltungsstrafrecht erfolgen.
Der Gesetzgeber hat den Kampf gegen das illegale Glücksspiel auf neue Beine gestellt. So drohen bei Verstößen nicht nur höhere Strafen, auch der Kompetenz-Wirrwarr soll künftig der Vergangenheit angehören. Die Finanzpolizei begrüßt diesen Schritt, um noch effizienter vorgehen zu können – so Wilfried Lehner, MLS, Leiter der Finanzpolizei im Gespräch mit Spieler-Info.at.
Nach VfGH-Urteil: Betreiber illegaler Automaten haben sich zuletzt alleine in Vorarlberg 600 beschlagnahmte Geräte zurückgeholt.
Das Parlament hat Ende Februar das Glücksspielgesetz überholt. Doch für Vorarlbergs Sicherheitslandesrat Erich Schwärzler (ÖVP) ist das kein wirklicher Trost: „Das beleidigt den Hausverstand. Unsere Mitarbeiter haben in den vergangenen eineinhalb Jahren 1000 Glücksspielautomaten beschlagnahmt. 60 Prozent davon mussten wir zurückgeben.“