Die nationalen Gerichte haben selbst genau zu prüfen, ob die Kriterien des EuGH zur Vergabe von Konzessionen, dem Verhalten des Konzessionärs (zB nur maßvolle Werbung) und zur behördlichen Überwachung durch die österreichischen Monopolregelungen erfüllt sind.
Kommt das Gericht zum Schluss, dass den europarechtlichen Vorgaben entsprochen wird, sind die österreichischen Gesetze uneingeschränkt anzuwenden.
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Expertise:
„7.8. Wie oben ausgeführt, hat der EuGH bereits entschieden, dass es dem Mitgliedsstaat obliegt, dem jeweiligen (nationalen) Gericht darzulegen, dass ein Ziel mit dem die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt werden soll tatsächlich und in kohärenter sowie systematischer Weise verfolgt wird (RS Dickinger/Ömer). Das bedeutet aber nicht, dass ein Mitgliedstaat eine Beschränkung nicht rechtfertigen kann, nur weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die Basis für den Erlass der Regelung waren. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung Stoß (EuGH C-316/07 ua) hält der EuGH in der RS Pfleger (C-390/12) fest, dass Untersuchungen oder Studien nicht zwingend notwendig sind. Die nationalen Behörden und Gerichte haben eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, unter denen das Glücksspielmonopol (und die entsprechenden Strafbestimmungen) erlassen worden ist und durchgeführt wird.
7.9. Eine Behörde bzw. ein Verwaltungsgericht hat im Einzelfall jeweils festzustellen, welche Ziele mit dem Monopol verfolgt werden und ob diese tatsächlich systematisch verfolgt werden. Beispielsweise könnte in der Begründung eines Straferkenntnisses genau darauf eingegangen werden, dass illegale Anbieter überhaupt keinen Spielerschutz bieten, sich nicht um Jugendschutz kümmern (fehlende Zutrittskontrollen) und dass es im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel vermehrt zu Kriminalität (Beschaffungskriminalität, Gewalttaten uÄ in der Nähe von oder im Zusammenhang mit Glücksspiel) kommt. Da durch die Konzessionspflicht die Möglichkeiten zum Spielen tatsächlich reduziert werden und bei den legalen Angeboten der Spielerschutz und Jugendschutz wegen der strengen Kontrollen tatsächlich gewährleistet werden kann, werden die rechtfertigenden Ziele in widerspruchsfreier Weise verfolgt. Nach der Judikatur des EuGH sind die österreichischen Behörden „beweispflichtig“ und müssen argumentieren, dass die Ziele Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung durch das Glücksspielmonopol tatsächlich verfolgt werden und damit die Spielgelegenheiten verringert und die damit zusammenhängende Kriminalität bekämpft wird.
Insbesondere in Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse vor den Landesverwaltungsgerichten hat die belangte Behörde dem Gericht darzulegen, dass die Ziele tatsächlich und systematisch verfolgt werden, weshalb die Strafbestimmungen uneingeschränkt anzuwenden sind.“
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