Betreiber können sich auf rechtsgültige Genehmigungs-und Konzessions-Bescheide verlassen.
Damit ist ein „Mitglied“ einer landesweit auch bei den Behörden bekannten, besonders aggressiven und frechen Unternehmensgruppe aus Wels (Kajot, Stromer-Gruppe), welche seit Jahrzehnten illegales Glücksspiel betreibt, kläglich gescheitert.
Siehe Berichte auf Spieler-Info.at
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Mit diesem vom OGH nunmehr für die Novomatic-Gruppe klar und positiv gefällten Urteil sind deren wiederholte Versuche, medial und juristisch die Novomatic-Gruppe anzuschwärzen, vom Obersten Gerichtshof abgeschmettert worden.
Behördlich genehmigt und vom Wiener Spielapparatebeirat begutachtet
Im vorliegenden Fall warf der Kläger der Novomatic vor, sie betreibe Glücksspielautomaten, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Darauf stützte er einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).
Das Erstgericht hat schon festgestellt, dass die von der Novomatic angebotenen Spiele behördlich genehmigt und vom Wiener Spielapparatebeirat begutachtet und empfohlen worden seien.
Das Vorliegen von Bewilligungen und ein von der Verwaltungsbehörde genehmigtes Verhalten kann nicht lauterkeitsrechtlich wegen angeblicher Rechtswidrigkeit des von ihr erlassenen Bescheides verboten werden.
Die Novomatic darf daher aus lauterkeitsrechtlicher Sicht auf vorliegende Bewilligungen vertrauen.
Lesen Sie hier den Original-Text des OGH-Entscheides.