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WESHALB wird im Justiz-Ausschuss die Abschaffung des § 168 StGB wegen illegalen Glücksspieles diskutiert?

WESHALB wird im Justiz-Ausschuss die Abschaffung des § 168 StGB diskutiert? Bild: BMJ/BMFIn letzter Zeit wurde diese Abschaffung des Paragraphen 168 Glücksspielgesetz als „SCHUTZ“ der „illegalen Glücksspielanbieter“ kritisiert.


Spieler-Info.at ersuchte die Kanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH um eine fundierte Darstellung der wahren rechtlichen Ursachen für eine mögliche Änderung der Strafbestimmungen im Glücksspielgesetz.

Expertise der Kanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH:

„Abschaffung des § 168 StGB als Folge des Abgabenänderungsgesetz 2014“

1.         Die aktuell diskutierte Abschaffung des § 168 im Strafgesetzbuch hängt inhaltlich eng mit der Novellierung des Glücksspielgesetzes im März 2014 zusammen. Das Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde am 24.2.2014 im Nationalrat und am 26.2.2014 im Bundesrat beschlossen und ist seit 1.3.2014 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden auch einzelne Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes (GSpG) geändert.

2.         Mit der Novelle des Glücksspielgesetzes durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Zuständigkeit zur Ahndung von Verstößen gegen das Glücksspielmonopol vorrangig den Verwaltungsbehörden übertragen ist. Die zuvor in der höchstgerichtlichen Judikatur entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen gerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Strafbarkeit werden damit gegenstandslos. Es ist nun eindeutig gesetzlich normiert, dass in jenen Fällen in denen sich eine Strafbarkeit sowohl nach § 168 StGB als auch nach § 52 GSpG ergibt, nur nach der Verwaltungsstrafbestimmung des § 52 GSpG zu bestrafen ist und damit die Verwaltungsbehörden zuständig sind (§ 52 Abs 3 GSpG). Dadurch wird das Problem der Doppelbestrafung im Glücksspielbereich künftig vermieden. Ausweislich der parlamentarischen Materialien und den Erläuterungen zum Gesetzesvorschlag (24 dBlgNR, XXV. GP) hatte der Gesetzgeber die Absicht durch eine deutliche Zuständigkeitsabgrenzung Reibungsverluste zu vermeiden und Doppelgleisigkeiten im Rahmen der Vollziehung zu bereinigen.

3.         Um die Bestrafung des illegalen Glücksspiels – trotz Einschränkung der gerichtlichen Strafbarkeit – wirkungsvoll zu gewährleisten, wurde die Maximalstrafe erhöht, Mindeststrafen einführt und kaskadenartige Strafhöhen vorgesehen. Die Strafdrohung für verbotene Ausspielungen wurde verschärft – Geldstrafen sind nun bis zu einer Höhe von 60.000 € möglich. In der Neufassung des § 52 Abs 2 GSpG ist eine Staffelung der Strafhöhe nach Schwere (Anzahl der Glücksspielautomaten) und Häufigkeit (Wiederholungsfall) der Verstöße normiert. Wurde der Gesetzesverstoß mit maximal drei Glücksspielautomaten (oder anderen „Eingriffsgegenständen“) verwirklicht, dann drohen Geldstrafen von mindestens 1.000 € bis maximal 10.000 € pro Automat, im Wiederholungsfall von mindestens 3.000 € bis maximal 30.000 € pro Automat. Ist ein Straftatbestand des Glückspielgesetzes mit mehr als drei Glücksspielautomaten verwirklicht worden, drohen Strafen von mindestens 3.000 € bis maximal 30.000 € pro Automat, im Wiederholungsfall von mindestens 6.000 € bis maximal 60.000 € pro Automat. Mit der deutlichen Erhöhung der Strafdrohungen begegnet der Gesetzgeber dem aus der Tat erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen, um das illegale Anbieten von Glücksspielen unattraktiv zu machen und weiter zurückzudrängen.          

4.         In der Vergangenheit hat die unklare Zuständigkeitsverteilung zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten den Vollzug des Glücksspielgesetzes unnötig erschwert. Durch die nunmehr erfolgte eindeutige gesetzliche Regelung erwartet der Gesetzgeber einen einfacheren Vollzug und eine effiziente verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des illegalen Glücksspiels. Der Verfassungsgerichtshof hatte zur Rechtslage vor der Novelle des Glücksspielgesetzes eine komplizierte Abgrenzung der gerichtlichen von der verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit bei Verstößen gegen das Glücksspielgesetz in seiner Judikatur entwickelt. Konnte an einem Glücksspielautomaten ein Einsatz von mehr als 10 Euro pro Spiel getätigt werden oder eine „Automatik-Start-Taste“ verwendet werden, dann führte dies zur gerichtlichen Strafbarkeit nach § 168 StGB. Wurde diese Wertgrenze nicht überschritten, dann handelte es sich um eine Verwaltungsstraftat.

5.         In der Praxis führte dieses Hin und Her zwischen Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten dazu, dass es kaum zu Geldstrafen und noch weniger zu gerichtlichen Strafen gekommen ist. Typischerweise führte die Verwaltungsbehörde ein Ermittlungsverfahren im Zuge dessen Glücksspielautomaten kontrolliert wurden. Wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Kontrolle feststellte, dass höhere Einsätze als 10 Euro möglich waren, musste sie das Verwaltungsverfahren unterbrechen und den Sachverhalt an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterleiten. Im Zuge der rechtlichen Prüfung durch die Staatsanwaltschaft ergab sich unter Umständen, dass wichtige Details bei der Kontrolle der Verwaltungsbehörde nicht festgehalten wurden, weshalb dann die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht vorlag und der Akt wieder zurück an die Verwaltungsbehörde übermittelt werden musste. Nutznießer dieser ineffizienten Vorgangsweise waren die Anbieter von illegalem Glücksspiel. Nicht nur „kleine“ Anbieter sondern auch die Hintermänner der illegalen Glücksspielindustrie in Österreich profitierten davon, weil zahlreiche Verfahren von den Staatsanwaltschaften eingestellt wurden. In Oberösterreich wurde sogar ein Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt, dass gegen einen Produzenten von illegalen Glücksspielautomaten gerichtet war, der für die Verbreitung und den Betrieb von mehreren tausend (!) illegalen Automaten verantwortlich zeichnet. Unzählige Verfahrenseinstellungen erfolgten lediglich aus formalrechtlichen Gründen, ohne dass dies mit einem Freispruch gleichgesetzt werden könnte.          

6.         Diese komplexen Zuständigkeitsregeln dazu, dass Verstöße gegen das Glücksspielgesetz häufig nicht mehr nachweisbar waren oder verjährten und somit keine Bestrafung mehr möglich war. Durch die Entscheidung des Gesetzgebers im neu geregelten § 52 Abs 3 GSpG die Zuständigkeit im Zweifel den Verwaltungsbehörden zuzuweisen, herrschen jetzt – durch eine eindeutige Zuständigkeitsabgrenzung – klare Verhältnisse.

7.         Nachdem seit März 2014 ein Vorrang für die verwaltungsrechtliche Zuständigkeit normiert wurde, stellte sich die Frage nach dem verbliebenen Anwendungsbereich des § 168 StGB. In Zusammenschau mit dem neuen § 52 Abs 3 GSpG zeigt sich, dass ein bedeutender Anwendungsbereich nur für die Bestimmung im zweiten Absatz von § 168 StGB verblieben ist. Danach ist gerichtlich strafbar, wer sich „gewerbsmäßig“ an einem illegalen Glücksspiel beteiligt. Es ist eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten vorgesehen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein nur „gewerbsmäßiger“ Spieler nach § 168 Abs 2 StGB bestraft werden kann. Der Tatbestand ist somit auch von einem spielsüchtigen (kranken) Menschen verwirklicht. Aus rechtspolitischer Sicht ist es aber nur schwer zu rechtfertigen einen Menschen für eine Krankheit zu bestrafen. Diese Überlegungen spielen eine wesentliche Rolle, wenn von Experten die gänzliche Abschaffung des § 168 StGB gefordert wird. Einen kranken Menschen zusätzlich zu den zahlreichen sozial-negativen Folgen der Spielsucht mit Freiheitsstrafen zu bestrafen, scheint nicht angezeigt.

8.         Wenn Kritiker gegen die Abschaffung des § 168 StGB ankämpfen, weil sie eine Verschiebung der Bekämpfung illegalen Glücksspiels vom Strafrecht in das Verwaltungsstrafrecht ablehnen, verkennen sie die rechtliche Realität in Österreich. Diese „Verschiebung“ erfolgte bereits durch die Novelle des Glücksspielgesetzes durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 und ist seit 1.3.2014 in Kraft. Die ersatzlose Streichung von § 168 StGB würde somit keine Nachteile für den staatlichen Strafanspruch bedeuten, weil die Bestimmung im StGB auch schon vor März 2014 kaum zu Verurteilungen geführt hat und seitdem de-facto „totes Recht“ ist. Mit den wesentlich erhöhten Strafdrohungen und einer kaskadenartigen Staffelung der Strafhöhe ist jetzt die Verhängung von spürbaren (Verwaltungs-)Strafen durch die zuständigen Behörden möglich.

9.         Durch den Entfall von § 168 StGB würde die Rechtslage auch um die aktuell noch mögliche Bestrafung von gewerbsmäßigen Spielern (die häufig an Spielsucht leiden) bereinigt werden. Aus rechtspolitischen Erwägungen ist es daher zu begrüßen, wenn die Anbieter von illegalem Glücksspiel im Fokus der staatlichen Strafverfolgung stehen. Der Gesetzgeber hat in den oben zitierten parlamentarischen Materialien zum Abgabenänderungsgesetz 2014 deutlich hervorgehoben, dass § 168 StGB kaum zu Verurteilungen geführt hat, weshalb die Zuständigkeit für die Strafverfahren gebündelt wurden, um eine effektivere Bekämpfung des illegalen Glücksspiels in Österreich zu erreichen.

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