Wer im Internet Glücksspiele über einen Anbieter ohne deutsche Zulassung spielt, macht sich strafbar. Mit einem am 2. Januar 2015 bekanntgegebenen Urteil verhängte das Amtsgericht München in solch einem Fall ein Bußgeld von 2.100 Euro und zog Gewinne in Höhe von 63.490 Euro ein.
Damit erwies sich das Glück eines Malermeisters aus München letztlich als wenig glücklich. Über einen Anbieter aus Gibraltar hatte er von März bis Oktober 2011 Black Jack im Internet gespielt. Dabei setzte er 120.930 Euro ein; gleichzeitig fanden die Ermittler auf seinem Konto Gewinnzugänge in Höhe von 201.500 Euro. 63.490 Euro waren noch vorhanden.
Dieses Geld kann der Staat einziehen, urteilte nun das Amtsgericht München. Wegen Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel verhängte es zudem eine Geldbuße von 2.100 Euro.
Ohne Erfolg hatte der Malermeister behauptet, er habe angenommen, dass das Glücksspiel im Internet erlaubt sei. Schließlich hätten ja auch Prominente dafür Werbung gemacht, etwa Boris Becker oder der FC Bayern.
Doch dabei seien ausschließlich Sportwetten beworben worden, betonte nun das Amtsgericht. Auch juristischen Laien sei aber bekannt, dass Sportwetten in Deutschland anders behandelt werden als Glücksspiele wie Black Jack.
Auch der Anbieter habe in seinen Nutzungsbedingungen auf die mögliche Strafbarkeit in Deutschland hingewiesen, weil er nicht über die hier erforderliche Zulassung verfüge. Bei einer Google-Recherche im Internet mit den Stichworten „Glücksspiel“ und „Internet“ gehe es in sämtlichen oberen Treffern um die Strafbarkeit.
Daher unterstellte das Amtsgericht dem Malermeister „bedingten Vorsatz“. Wer solche Informationen ignoriere, zeige „dass ihm die mögliche Strafbarkeit egal ist“.
Das deutsche Verbot von Glücksspielen im Internet verstoße auch nicht gegen Europäisches Recht, betonte das Amtsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. Der hatte das Verbot im Glücksspiel-Staatsvertrag der Länder zuletzt am 12. Juni 2014 bestätigt.
Das jetzt bekanntgegebene Urteil des Amtsgerichts München vom 26. September 2014 ist noch nicht rechtskräftig.
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