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Glücksspiel: „Amtlich bestätigt“ – der neue, strenge Spielerschutz wirkt!

Bericht des BMF an den NationalratBericht des BMF an den Nationalrat: Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014.


Wie aus dem aktuellen Bericht des BMF „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010-2014“ hervorgeht, sind die Spielerschutzmaßnahmen viel detaillierter als in der Öffentlichkeit und den Kritikern des Glücksspiels bekannt.

Das BMF  berichtet fundiert und umfangreich über die mit der Reform des Glücksspielrechts im Jahr 2010 einhergegangenen rechtlichen und praktischen Änderungen im Bereich des Glücksspiels. Der vorgelegte Bericht stellt überwiegend due Situation zum 3. Quartal 2014 dar und berücksichtigt die Änderungen des Glücksspielgesetzes, Erkenntnisse des EuGH und nationaler Höchstgerichte, Erteilung von Konzessionen, Anbindung an das Datenrechenzentrum (BRZ) und Aktivitäten der Stabstelle für Spielerschutz.

Verstärkte Spielerschutzmaßnahmen

Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2010 wurde das Glücksspielgesetz umfassend neu geregelt.

Die Verpflichtung der Spielbankleitung zur Zusammenarbeit mit mindestens einer Spielerschutzeinrichtung bei Mitarbeiterschulungen zum Thema Spielsucht wurde im Gesetz festgeschrieben.

Maßnahmen zum SPIELERSCHUTZ aus der Neuordnung des Glücksspielgesetzes:

  • Restriktiver Rahmen und beschränkte Anzahl an Bewilligungsinhabern
  • Beschränkte Anzahl von Glücksspielautomaten sowie Mindestabstände
  • Lückenlose Alterskontrolle in Automatensalons und VLT-Outlets durch Vorlagepflicht an amtlichen Lichtbildausweisen bei jedem Besuch
  • Betreiberseitige Spielerkarte bei Einzelaufstellungen zur Alterskontrolle und Spielbegrenzung
  • Mindestalter 18 Jahre für Zutritt bzw. Spielteilnahme
  • Anzeige der Gewinnausschüttungsquote am Glücksspielgerät
  • Echte Einsatz- und Spielbegrenzungen ohne Umgehungsmöglichkeiten

Automatensalons: Einsatz maximal 10 Euro pro Spiel, 1 Sekunde Mindestspieldauer, Abkühlphase nach 2 Stunden zur Unterbrechung von Dauerspielverhalten auf einem Glücksspielautomaten und zur Bewusstseinsbildung für die bisherige Spieldauer.

Einzelaufstellungen: Einsatz maximal 1 Euro pro Spiel, 2 Sekunden Mindestspieldauer, maximale Spielzeit von 3 Std innerhalb 24 Std.

  • Verbot von Umgehungsmöglichkeiten wie der „Automatiktaste“ oder von Begleitspielen
  • Warnsystem durch Betreiber mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen vom Beratungsgespräch bis zur Spielersperre
  • Unmittelbare Schadenersatzpflicht von Betreibern von Automatensalons und VLT-Outlets bei Nichteinhaltung der Warn- und Sperrpflicht
  • Verpflichtende Mitarbeiterschulungen durch Betreiber bezüglich Spielerschutzes
  • Verpflichtende Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen
  • Grundsätzliche Austauschverpflichtung von Daten und Besuchs- bzw. Spielsperren oder -begrenzungen zwischen Glücksspielanbietern

Stabstelle für Spielerschutz

Die Aufgaben der Stabstelle richten sich nach dem gesetzlich festgelegten Auftrag, wonach diese für die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes Rechnung zu tragen hat.

  • Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre
  • Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels
  • Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung durch Spielsuchteinrichtungen
  • Evaluierung der GSpG-Novelle im Bereich des Spielerschutzes
  • Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels

Spielsperren

Eine der möglichen Maßnahmen der Suchtprävention und -behandlung ist der zweitweise („Spielbeschränkung“) oder völlige Ausschluss vom Spiel („Spielsperre“). Vor der Neuordnung des Glücksspielgesetzes war diese Maßnahme nur in Spielbanken vorgesehen.

Mit der Novelle aus 2010 sind nunmehr auch gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich Spielsperren für Automatensalons und Einzelaufstellungen aufgenommen worden. Die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen ist festgeschrieben.

Spieler- und Jugendschutz

In NÖ griff die Spielerrestriktion bereits 2013, in OÖ und dem Burgenland erst Mitte 2014. Der Betrieb der „neuen“ Glücksspielautomaten unterliegt einem offengelegten und wirksamen Spieler- und Jugendschutz. Das Schutzsystem beruht auf einer lückenlosen Personen- und Zutrittskontrolle sowie auf Spielerkarten.

Umsetzung und Auswirkungen

Die praktische Umsetzung und Auswirkungen werden z.B. in NÖ in halbjährigen Berichten erfasst: die Wirksamkeit zeigt sich im durchschnittlichen Tageseinspielergebnis pro Automat, das von 200 Euro auf 110 Euro abgesunken ist.

Der BESTE BEWEIS für die Wirksamkeit des neuen Glücksspielgesetzes, welches in NÖ, OÖ, dem Burgenland, bald der Steiermark und in Kärnten umgesetzt wird.

Waren dort bis vor einiger Zeit z.B. in NÖ 2.000 illegale Geräte im Einsatz, in OÖ mehr als 3.000 (!), welche PRO Automat und Monat nach Erkenntnissen der Finanzpolizei etwa 7.000 Euro Einspielergebnis aufwiesen, sind bei den LEGALEN, unter strengstem Spielerschutz arbeitenden neuen Spielhallen die Umsätze drastisch GERINGER: Pro Automat und Monat werden dort, wo es den Automatenbetrieb gemäß der Glücksspielnovellierung aus 2010 gibt, lediglich durchschnittlich 3.300 Euro pro Monat und Automat eingespielt (Quelle: Bericht des BMF an den österr. Nationalrat).

Von diesen 3.300 Euro erhält der Fiskus ca. 50 % (!), sodass den Spielbetrieben pro Gerät und Monat lediglich ca. 1.700 Euro verbleiben. Davon muss der hohe technische Aufwand, die Investitions-Amortisation, die hohen Personalkosten und die Standortmiete bezahlt werden.

Man darf daraus die Erkenntnis ableiten: Eine Trafik oder ein Bäcker verdienen wahrscheinlich am Ende des Jahres prozentual vom Umsatz mehr als die neuen Spielbetriebe.

PRO TAG spielt somit ein Geldspielgerät lediglich nur ca. 55 Euro netto (steuerbereinigt) ein!

Anbindung an das Bundesrechenzentrum

Die elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum (BRZ) ist eine mehr als wirksame Maßnahme zur Verhinderung von Manipulation der Spielautomaten und damit ein Meilenstein in Sachen Spielerschutz.

Daten zur Evaluierung der Spielerschutzregelungen gem. der Novelle 2010 zu den diesbezüglichen Auswirkungen auf das Problemausmaß sind in Form einer vom BMF beauftragten Studie der Suchtpräventionsforschung in Vorbereitung und sollen Mitte 2015 vorliegen.

 

 

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