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VfGH: Beschlagnahme von Glücksspielgeräten: Regelungen zu Behördenzuständigkeit nicht verfassungswidrig

VfGH bestätigt Glücksspielgesetz; Bild: VfGH/Achim BieniekIn seiner Entscheidung vom 10.3.2015 hat der Verfassungsgerichtshof die Anträge der Landesverwaltungsgerichte Burgenland und Tirol abgewiesen.


Beim Landesverwaltungsgericht Burgenland sind mehrere Beschwerden von Gesellschaften und natürlichen Personen, die Eigentümer und Inhaber der betroffenen Glücksspielautomaten oder Veranstalter von Ausspielungen sind, gegen Bescheide der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anhängig.

Mit den vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland angefochtenen Bescheiden wurde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten angeordnet, unter anderem weil auf den meisten Glücksspielautomaten eine Einsatzleistung von mehr als € 10,- pro Spiel möglich gewesen sei und Gewinne in mehrfacher Höhe des Einsatzes in Aussicht gestellt worden seien. Einige betroffene Geräte seien (bloß) öffentlich in einem Lokal aufgestellt gewesen, ohne dass der Einsatz festgestellt werden konnte. Da die Geräte nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 4 GSpG fielen und für keines der Geräte eine Konzession vorliege, sei in verbotener Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden. Es bestehe der Verdacht, dass mit diesen Geräten fortgesetzt eine Verwaltungsübertretung begangen worden sei.

In den Beschwerden gegen diese (Beschlagnahme-)Bescheide der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde wird unter anderem die Verfassungswidrigkeit der anwendbaren Bestimmungen des Glücksspielgesetzes geltend gemacht.

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol sind mehrere Beschwerden gegen Bescheide der Landespolizeidirektion Tirol anhängig. Mit diesen Bescheiden ordnete die Landespolizeidirektion Tirol die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten wegen des Verdachts an, dass mit diesen Geräten fortgesetzt eine Verwaltungsübertretung begangen worden sei.

Des Weiteren ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine Beschwerde gegen ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol anhängig, mit dem der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol der Begehung mehrerer Verwaltungsübertretungen für schuldig erkannt und über ihn eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.

VfGH bestätigt Glücksspielgesetz

Vor dem VfGH ging es nun darum, den im Glücksspielgesetz verankerten und vom Gesetzgeber eingeräumten Vorrang der Verwaltungsstrafbehörden gegenüber den Strafgerichten aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof erkannte dies aber für korrekt und wies die Anträge aus dem Burgenland uns aus Tirol ab.

Auch die Höhe der Strafen verstößt laut dem Verfassungsgerichtshof nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

 

 

 

Lesen Sie den Entscheid der VfGH

 

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