In Vorarlberg ist ein Betreiber von Wettterminals mit seiner Beschwerde gegen seine Strafe beim Landesverwaltungsgericht (LVwG) abgeblitzt.
Sein Argument in der Beschwerde, dass es sich bei dem Gerät um einen „normalen PC mit Internetzugang“ handelt, konnte das Gericht nicht überzeugen.
Das Vorarlberger LVwG war der Ansicht, dass der Terminal nur zu einem Zweck aufgestellt war: „anderen Personen die Wettteilnahme zu ermöglichen und damit Einnahmen zu erzielen“, so das Verwaltungsgericht in einem Spruch. „Das zeigt sich schon daran, dass die Homepage des Buchmachers bereits aufgerufen war und dass ein Gerät zum automatischen Einlesen der Kundenkarte, die zur Wettteilnahme benötigt wird, vorhanden war.“ – so der ORF-Vorarlberg.