Bewertung der Konzessionswerber entspricht nicht dem Transparenzgebot.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesministeriums für Finanzen betreffend die Erteilung des Rechtes zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession an den Standorten Wien Süd-West, Wien Nord-Ost und Niederösterreich 2 entschieden wurde.
Der Senat bestehend aus einer Richterin und zwei Richtern hat den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinen Entscheidungen im Wesentlichen fest, dass wesentliche Details der Bewertungskriterien im Rahmen der Konzessionserteilungsverfahren den antragstellenden Unternehmen nicht im Vorhinein zur Kenntnis gebracht wurden, was dem Transparenzgebot widerspricht.
Eine Neubewertung der Konzessionserteilungsanträge durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der Ausschreibung scheidet aus, da bei der Erstellung der Anträge nicht vollumfänglich erkennbar war, worauf es dem Konzessionsgeber ankommt. Die Entscheidungen des Finanzministeriums waren daher zu beheben.
Grundsätzliche Rechtsfragen haben sich in den Verfahren nicht gestellt, eine ordentliche Revision wurde daher nicht zugelassen.