Neuregelung in OÖ zur Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für die Gemeinden.
Der Oö. Landtag hat am 9. Juli 2015 einstimmig auf Grund einer Analyse der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse die Rahmenbedingungen für die Erhebung von Lustbarkeitsabgaben durch die Gemeinden neu geregelt festgelegt.
Auf Grund der derzeitigen Rechtslage sind die oberösterreichischen Gemeinden durch das Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 verpflichtet, für eine Vielzahl unterschiedlichster Veranstaltungen eine Abgabe einzuheben, deren Berechnung teilweise sehr kompliziert ist und deren Erträgnisse oft in einem kaum vertretbaren Verhältnis zu dem dafür betriebenen Aufwand stehen.
Die finanzpolitische Bedeutung der Lustbarkeitsabgabe für die Gemeinden hat in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen. Konkret sind die oberösterreichweit lukrierten Einnahmen aus der Lustbarkeitsabgabe von 4.059.444 Euro im Jahr 2011 auf 3.945.547 Euro im Jahr 2012 und weiter auf 3.566.538 Euro im Jahr 2013 gefallen.
Diesem Einnahmenverlust der Gemeinden stehen aber seit dem Frühjahr 2011 beträchtliche Zusatzeinnahmen der Gemeinden aus dem Titel der Glücksspielautomatenabgabe gemäß den §§ 21 und 22 Oö. Glücksspielautomatengesetz gegenüber.
Anders als bei der Lustbarkeitsabgabe steigt die praktische Bedeutung der Glücksspielautomatenabgabe seit ihrer Einführung stetig an. Beliefen sich die Ertragsanteile der Gemeinden an dieser Abgabe im Einführungsjahr 2011 noch auf 388.514 Euro, so machten diese Anteile im Jahr 2014 bereits den Betrag von 1.039.417 Euro aus.
Auf Grund dieser Analyse der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse sollen die Rahmenbedingungen für die Erhebung von Lustbarkeitsabgaben durch die Gemeinden neu geregelt werden:
Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015
§1
Gegenstand der Abgabe
(1) Durch dieses Landesgesetz werden die Gemeinden gemäß §8 Abs.5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG1948) ermächtigt, über eine allenfalls gemäß §7 Abs.5 F-VG1948 bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung hinaus für den Betrieb von
1. Spielapparaten im Sinn des Abs.2 an Orten, die für alle Personen frei oder unter den gleichen Bedingungen zugänglich sind, und
2. Wettterminals im Sinn des §2 Z8 des Oö. Wettgesetzes eine Gemeindeabgabe zu erheben
§2
Höhe der Abgabe
(1) Für den Betrieb von Spielapparaten darf die Abgabe höchstens 50 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung, in Betriebsstätten mit mehr als acht solchen Apparaten jedoch höchstens 75 Euro Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat betragen.
(2) Für den Betrieb von Wettterminals darf die Abgabe höchstens 250 Euro je Apparat für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung betragen.