Konzessionen nach StGSG 2014: erst nach Rechtskraft dürfen die neuen Spielhallen öffnen!
Zum 31.12.2015 sind alle aktuell in Betrieb befindlichen Glücksspielgeräte NICHT mehr erlaubt und müssen außer Betrieb genommen UND in der gesamten Steiermark entfernt werden. Der Start der neuen Ausspielbewilligungen nach dem Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 – StGSG ist erst nach Rechtskraft möglich – und das kann noch dauern.
Die Steiermärkische Landesregierung hat 3 Unternehmen Konzessionen zum Betrieb von insgesamt 1.017 Glücksspielgeräten gem StGSG erteilt.
ADMIRAL Casinos & Entertainment AG, PA Entertainment & Automaten AG und PG Enterprise AG können allerdings noch nicht am 1.1.2016 starten, denn sowohl Behörden als auch Betreiber erwarten den notwendigen Entscheid erst zu Beginn 2016. Dann werden die Konzessionäre, dem strengen Spielerschutzgesetz in der Steiermark entsprechend, die gesetzeskonforme Aufstellung von Glücksspielautomaten in Spielhallen oder in Einzelaufstellung bei den zuständigen Behörden beantragen können.
Dabei müssen Schutzzonen und viele andere Auflagen erfüllt werden, insbesondere auch die Zugangsbeschränkungen vorgesehen sein, JEDES Glücksspielgerät muss an das Bundesrechenzentrum ONLINE angeschlossen werden. Erst DANN wird im Rahmen der erteilten Konzession die Betriebsbewilligung von den Behörden erteilt.
Diese aufwendigen Vorbereitungen dauern einige Zeit, sodass erst im Laufe des Jahres 2016 mit dem vollständigen Betrieb der Glücksspielgeräte in der Steiermark zu rechnen ist.
Auf Nachfrage bei der Steiermärkischen Landesregierung wurde der Redaktion Spieler-Info.at mitgeteilt, dass es in der Steiermark keine Übergangsfrist geben wird, in der die neuen Lizenznehmer provisorisch den Betrieb aufnehmen dürfen: „Eine Übergangslösung, in der die neuen Bewilligungsinhaber Glücksspielautomaten betreiben dürfen, gibt es in der Steiermark nicht. Die Geldspielapparate nach der „alten Regelung“ dürfen nur mehr bis einschließlich 31.12.2015 aufgestellt und betrieben werden. Für die Ausspielbewilligungen nach dem Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 – StGSG ist Rechtskraft erforderlich. Erst nach Rechtskraft der Ausspielbewilligungen können die Automatensalons und die Glücksspielautomaten bewilligt werden“, so die Steiermärkische Landesregierung auf die Nachfrage von Spieler-Info.at.