Die Finanzpolizei (Leitung Wilfried Lehner, MLS; Regionalleiter OÖ und Salzburg, Hofrat Mag. Peter Weldy) beschlagnahmte bereits am 30.11.2010 in einem Tankstellenshop zwei illegale Spielautomaten.
Die BH Vöcklabruck bestätigte mit ihrem Bescheid vom 16.12.2010 die vorläufige Beschlagnahme.
Es begann der „übliche Reigen“ an Berufungen gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck, die Betreiber wollten Zeit gewinnen.
Der damalige UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat) zog das zeitraubenden Verfahren mit einer umfangreichen Anfrage an den EUGH, ob „ das österreichische Glücksspielgesetz“ EU-konform sei, wesentlich weiter in die Länge.
Diese Frage wurde in anderen EUGH-Verfahren schon längst klar und deutlich zugunsten des österreichischen GSpG entschieden, aber der OÖ UVS wollte es eben ganz genau, und nochmals wissen.
Am 9.5.2014 urteilte der zwischenzeitlich in LVWG (Landes-Verwaltungs-Gerichtshof) geänderte ehemalige UVS zugunsten der Beschwerdeführer, also zugunsten des Betreibers der illegalen Geldspielgeräte.
Dagegen erhoben sowohl die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als auch die Finanzpolizei (sie ist Beteiligter in all diesen Verfahren) Revision.
Der angerufene Verwaltungsgerichtshof gab der Revision STATT und hob das Urteil des LVWG am 15.12.2014 auf!
Bitte lesen Sie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs mit seiner klaren Schelte, gerichtet an den LVWG OÖ!
LVWG – Urteil vom 9.5.2014
Verwaltungsgerichtshof – Urteil vom 15.12.2014