Der laute Ruf nach einem VwGH-Entscheid, aktuell wieder von der APA und daraufhin in mehreren Medien verkündet (Standard / ORF), um das österreichische Glücksspielgesetz auf seine EU-Konformität zu prüfen, wurde schon vor mehr als einem Jahr erhört!
Bitte lesen Sie am Ende des Berichtes im Anhang den klaren Spruch mit fundierter Begründung des VwGH vom 15.12.2014
Um diesen für den ehemaligen UVS (Unabhängiger Verwaltungssenat) und das nunmehrige LVwG (Landesverwaltungsgericht) vernichtenden Spruch (sehen Sie dazu insbesondere die letzten Absätze des VwGH-Urteiles) auch „atmosphärisch“ richtig zu deuten, muss ausnahmsweise auf die „Besonderheit“ des oberösterreichischen Biotops in Zusammenhang mit dem Thema „illegales Automatenglücksspiel“ hingewiesen werden. (siehe Oberösterreich)
Oberösterreich ist und war die Trutzburg des illegalen Automatenglücksspiels
Drei großen Betreibern, welche ihr illegales Geschäft teilweise gut getarnt seit JAHRZEHNTEN ziemlich ungestört und „offen“ ausüben, konnten sich, Cash sei Dank, mit einer Gilde bestens vernetzter und fachkundiger Juristen sehr lange erfolgreich behaupten.
Zahlreiche nachweisbare Querverbindungen in die Politik waren auch nicht gerade förderlich, um dem illegalen Glücksspiel in OÖ wirklich und rasch den Garaus zu machen. Wie z.B. in NÖ erfolgreich umgesetzt.
Hunderte Einsätze der Finanzpolizei (Leitung Wilfried Lehner, MLS und Leitung Raum OÖ Mag. Peter Weldy) und der zuständigen örtlichen Behörden (zumeist Bezirkshauptmannschaften) endeten erfolgreich mit Beschlagnahmungen und der Verhängung von saftigen Geldstrafen.
Die Freude, den Bestand illegaler Automaten (im Jahre 2010) von ca. 3.000 auf ca. 330 im Jahre 2016 zu reduzieren, wird allerdings durch ein besonders eigenwillig agierendes oberösterreichisches Gericht deutlich minimiert.
Zahlreiche Bescheide der Bezirkshauptmannschaften über die Beschlagnahmungen illegaler Glücksspielgeräte wurden in den vergangenen Jahren vom ehemaligen UVS und nun vom Nachfolger-Gericht, dem LVwG mit sehr bemerkenswerten Begründungen aufgehoben. Mehrmals wurde, immer wieder, in einzelnen Verfahren der EuGH angerufen, wodurch die Akte mehrere Jahre UNERLEDIGT im Gerichtsaktenschrank lagen und die Betreiber illegaler Geräte den Behörden, auch der Finanzpolizei, höhnisch die lange Nase zeigten.
Im UVS, nunmehr im LVwG, urteilt stets der GLEICHE Richter: Dr. Alfred Grof
Ihm galt somit auch die massive Schelte wegen „Rechtswidrigkeit“ im VwGH-Entscheid.
Der in oberösterreichischen Juristen -und Sportkreisen gut bekannte und vernetzte Jurist Hofrat Dr. Grof ist auch Präsident des ASKÖ Linz-Urfahr und steht mit seinen Entscheiden- im Vergleich zu anderen Bundesländern und dem VwGH – sehr einsam da.
Die Urteile des Richters Dr. Grof sind verständlicherweise für die Anwälte der illegalen Betreiber und auch für diese selbst wie himmlische Botschaften eines Schutzengels, leider mit fatalen Folgen für den Spielerschutz, die Glaubwürdigkeit der Behörden und deren Durchsetzungs-Monopol.
Durch die von den Anwälten ganz gezielt eingesetzte Verzögerungstaktik, den EuGH bei jedem einzelnen Verfahren anzurufen, kam eine zweite OÖ-Spezialität zur vollen Entfaltung:
„Die aufschiebende Wirkung“
Das österreichische Glücksspielgesetz sieht eindeutig vor, dass bei „Gefahr in Verzug“ und bei wiederholten Anzeigen, also permanenten Verstößen gegen das Glücksspielgesetz, die BETRIEBSSCHLIESSUNG unverzüglich zu erfolgen hat. Im Glücksspielgesetz steht NICHTS von aufschiebender Wirkung. Trotzdem machen nur WENIGE oberösterreichische Behörden / Bezirkshauptmannschaften) von dieser gesetzlich verankerten Pflicht und Möglichkeit Gebrauch.
Der GRUND für diese „zurückhaltende“, das illegale Glücksspiel fördernde und deren Betreiber reich machende Vorgangsweise ist die Angst der erstinstanzlichen Behörden vor dem LVwG, also vor Dr. Grofs Urteilen. Das Damoklesschwert, die geschlossenen Betriebe wieder öffnen zu müssen, ev. „Schadenersatz“ an ILLEGALE Betreiber zahlen zu müssen, ist scharf.
Der VwGH-Spruch zeigt zwar, dass die ERST-Entscheidungen über die Beschlagnahmungen der zuständigen Bezirkshauptmannschaft RICHTIG war, oft genügt aber der BLUFF und das freche Auftreten der betroffenen Betreiber vor den Referenten in den jeweiligen Bezirkshauptmannschaften, dass diese nachgeben und „aufschiebende Wirkung “ gewähren!
Diese hier beschriebenen Vorgänge betreffen die Ebene der Verwaltungsstrafen nach dem Glücksspielgesetz. Es gibt aber eine ZWEITE Ebene: jene der zuständigen Finanzämter, welche
Standort für Standort, Betreiber für Betreiber, penibel prüfen. Das Finanzstrafgesetz ist wesentlich BISSIGER für die illegalen Aufsteller.
Spieler-Info hat die bemerkenswerten Vorgänge in Oberösterreich penibel dokumentiert und nunmehr ihre Rechtsanwälte gebeten, alle Möglichkeiten, aus dem österreichischen Rahmen fallende oberösterreichische Entscheidungen von übergeordneten Behörden prüfen zu lassen, auszuschöpfen.
LVWG – Urteil vom 9.5.2014
Verwaltungsgerichtshof – Urteil vom 15.12.2014