Bundeswettbewerbsbehörde und Bundeskartellanwalt stellen Prüfungsantrag beim Kartellgericht aus formalen Gründen.
In Anbetracht geplanter Erwerbsvorgänge in der Glücksspielbranche setzte die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) im Einvernehmen mit dem Bundeskartellanwalt seit Oktober 2015 zahlreiche Schritte, um einerseits einen fundierten Überblick über den Glücksspielmarkt zu erhalten und andererseits Ungereimtheiten und Fragen schon im Vornherein aufzuklären. So führte die BWB zunächst Marktgespräche mit ca. 20 Stakeholdern im Glücksspielbereich (Unternehmensvertreter, Wettbewerber, Interessenvertretungen, Spielerschutzeinrichtungen etc.), führte eine umfangreiche Untersuchung der verschiedenen Marktsegmente durch und nahm Pränotifikationsgespräche mit potentiellen Zusammenschlusswerbern auf. Auch die komplexe Syndikatsstruktur der Casinos Austria AG (CASAG) wurde beleuchtet.
Anmeldung bei der BWB
Am 23.12.2015 meldete die Novomatic AG einen Zusammenschluss bei der Bundeswettbewerbsbehörde an. So beabsichtigte sie den Erwerb von (direkt bzw indirekt) über 25% der Anteile an Casinos Austria Aktiengesellschaft sowie von (indirekt) über 25 % der Anteile an Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. sowie den Erwerb von Kontrolle an Casinos Austria Aktiengesellschaft.
Vor Einbringung des Zusammenschlusses bei der BWB wurden Klagen zwischen zwei potentiellen Zusammenschlusswerbern beim Handelsgericht Wien gerichtsanhängig.
Entscheidung der BWB
Nach intensiver Prüfung stellte die BWB daher im Einvernehmen mit dem Bundeskartellanwalt am 3.2.2016 einen Prüfungsantrag beim Kartellgericht, da aus formalen Gründen Bedenken gegen den geplanten Anteilserwerb an der CASAG durch Novomatic bestehen.
Ein Zusammenschlussvorhaben kann nach Maßgabe der bisherigen Praxis und Rechtsprechung angemeldet werden, sobald die Absicht der beteiligten Unternehmen erkennbar ist, den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb einer absehbaren Zeit vorzunehmen. Es muss demnach zumindest eine grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan der Umsetzung vorliegen; nicht erforderlich ist hingegen das Vorliegen eines Vertragsabschlusses. Dies ist derzeit nicht der Fall.
Die BWB bezog in ihre Entscheidung weiters unter anderem die Ergebnisse aus den Marktgesprächen, den Pränotifikationsgesprächen sowie der Untersuchung der verschiedenen Marktsegmente mit ein.
Die Sicherstellung von Wettbewerb auf dem stark regulierten Glücksspielmarkt sowie der gerichtsanhängige Rechtsstreit zwischen zwei Zusammenschlusswerbern an der CASAG hinsichtlich der wirksamen Begründung bzw. Ausübung von Vorkaufsrechten an der Casinos Austria AG wurde bei der Entscheidung ebenso berücksichtigt wie der Grundsatz der Gleichbehandlung, der für alle Zusammenschlusswerber gilt.
Nachdem die BWB nun einen Antrag beim Kartellgericht gestellt hat, hat dieses nun 5 Monate Zeit, eine Entscheidung zu treffen. Die Frist kann auf Begehren der Anmelder gegenüber dem Kartellgericht auf 6 Monate verlängert werden (§ 14 Abs 1 Kartellgesetz).