Th. Sochowsky ließ sich eine angebliche Forderung eines Spielers per Zession abtreten und klagte in seinem Namen die Novomatic.
Das Oberlandesgericht Wien hat nun in seinem Urteil vom 31.3.2016 erkannt:
„Vielmehr ist – durch verwaltungsbehördlichen Bescheid bindend – entgegen der geltend gemachten Anspruchsgrundlage – von der Rechtmäßigkeit des Spielautomatenbetriebs auszugehen“.
Das OLG erlaubt eine Revision beim OGH.