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Österreichisches Glücksspielgesetz: wie geht es weiter?

Zur Anfechtung des Glücksspielmonopols beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) bat Spieler-Info.at die renommierte Kanzlei Böhmdorfer & Schender um eine Stellungnahme.


Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) den Antrag gestellt, wesentliche Teile des Glücksspielgesetzes (GSpG) und des NÖ Spielautomatengesetzes als verfassungswidrig aufzuheben.

Anlass dieses Antrages sind 6 miteinander verbundene Verfahren gegen Betreiber von Lokalen mit Glücksspielautomaten, für die keine Bewilligungen nach dem GSpG vorliegen. Die beklagten Betreiber dieser Lokale wurden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auf Unterlassung geklagt. Die Vorinstanzen hatten dem Unterlassungsbegehren  jeweils Folge gegeben. Gegen die Urteile der Vorinstanzen haben die Beklagten eine außer-ordentliche Revision an den OGH erhoben.

Hat ein ordentliches Gericht im Rahmen eines Zivil- oder Strafverfahrens ein Gesetz anzuwenden, gegen das es verfassungsrechtliche Bedenken hat, kann es gemäß Art 89 Abs 2 B-VG beim VfGH den Antrag stellen, dass dieses Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben werden soll. Der VfGH kann ein Gesetz nicht von selbst aufheben, sondern immer nur auf Antrag einer antragslegitimierten Partei. Antragslegitimierte Partei kann gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG auch ein Gericht sein.

Dass bei den gegenständlichen 6 Verfahren jeweils das GSpG und das NÖ Spielautomatengesetz anzuwenden sind, steht zwischen den Streitteilen (Kläger und Beklagte) außer Streit und wird auch vom OGH bejaht. Der OGH bezweifelt jedoch, dass wesentliche Teile dieser Gesetze, nämlich jene Paragraphen, die das Glücksspielmonopol des Staates bzw. jener Unternehmen, die eine staatliche Bewilligung erhalten, verfassungskonform sind.

Bedenken des OGH gründen sich auf das Unionsrecht der EU

Der OGH hält es für möglich, dass das Glücksspielmonopol aufgrund vor dem EuGH anhängiger Vorabentscheidungsverfahren unionsrechtswidrig ist, weil dadurch Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die keine staatliche Bewilligung für den Betrieb von Glücksspielautomaten in Österreich haben, diskriminiert werden (und daher eine sogenannte „Ausländerdiskriminierung“ vorliegt). Das Unionsrecht, zu dem auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg gehört, muss von allen staatlichen Behörden und Gerichten unmittelbar angewendet werden. Das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot gilt jedoch nur zugunsten der Bürger und Unternehmen anderer Mitgliedsstaaten der EU. Das bedeutet, dass ein Staat seine eigenen Bürger/Unternehmen nicht besser, wohl aber schlechter stellen darf, als die Bürger/Unternehmen anderer EU-Mitgliedsstaaten

Wenn nun das GSpG und das NÖ Spielautomatengesetz für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbar wäre, würde es genau zu so einer Schlechterstellung der eigenen (österreichischen) Bürger bzw. der österreichischen Unternehmen kommen (sogenannte „Inländerdiskriminierung“). Denen wäre dann nämlich etwas verboten, was Bürgern und Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten in Österreich erlaubt wäre, nämlich der Betrieb von Glücksspielautomaten ohne staatliche Bewilligung. Eine solche Inländerdiskriminierung verstößt zwar nicht gegen Unionsrecht, jedoch gegen das österreichische Verfassungsrecht, weshalb sich der OGH veranlasst sah, eine Aufhebung wesentlicher Teile des GSpG und des NÖ Spielautomatengesetzes beim VfGH zu beantragen.

Werbemaßnahmen der Glücksspielanbieter im Kreuzfeuer

Inhaltlich stützt der OGH seine Bedenken insbesondere darauf, dass die legalen Glücksspielanbieter durch Werbemaßnahmen Personen zum Spielen animieren, die sonst nicht ohne weiteres ein Spiellokal aufsuchen würden. Dadurch würde nach Meinung des OGH der rechtfertigende Grund für das Glücksspielmonopol, nämlich der Spielerschutz, wegfallen. Diese Ansicht des OGH ist unserer Auffassung nach bedenklich. Hier wird die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nämlich nicht aufgrund des Gesetzes selbst, sondern aufgrund dessen Anwendung durch private Unternehmen begründet.

Zusammengefasst bedeutet dies folgendes:

* Das GSpG und das NÖ Spielautomatengesetz sind derzeit Gegenstand einer Überprüfung beim EuGH (Vorabentscheidungsverfahren).

* Sollte der EuGH die Unionsrechtswidrigkeit beider Gesetze feststellen, würde dies nach Ansicht des OGH zu einer verfassungswidrigen „Inländerdiskriminierung“ führen.

* Da die mögliche Unionsrechtswidrigkeit durch den VfGH nicht geprüft wird (sondern ein Auslegungsmonopol des EuGH besteht), hängt die Frage der Verfassungskonformität (oder –widrigkeit) vom Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens ab: Bestätigt der EuGH in den relevanten Punkten die Unionskonformität des GSpG und des NÖ Spielautomatengesetzes, liegt keine Inländerdiskriminierung, und damit auch keine Verfassungswidrigkeit vor. Anderes gilt für den Fall, dass der EuGH die genannten Gesetze für unionsrechtswidrig (und daher für nicht anwendbar) erklärt.

Bis zur Entscheidung des VfGH sind die 6 beim OGH anhängigen Verfahren unterbrochen und solange der VfGH das GSpG und das NÖ Spielautomatengesetz nicht aufgehoben hat, gelten diese Gesetze weiter und sind von den Behörden und Gerichten anzuwenden. Da derzeit mehrere Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH zur Frage, ob das österreichische GSpG unionsrechtskonform ist, anhängig sind, ist wahrscheinlich, dass der VfGH aus den dargestellten Gründen die Entscheidung des EuGH abwarten wird, ehe er über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet.

Sollte der VfGH tatsächlich Teile des GSpG und des NÖ Spielautomatengesetzes aufheben, kann er auch eine Übergangsfrist festlegen für das Außerkrafttreten der Bestimmung. Das bedeutet, dass ein als verfassungswidrig erkanntes Gesetz bis zum Ende dieser Übergangsfrist weitergilt. Diese Übergangsfrist dient dazu, dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, das Gesetz zu „reparieren“, also so zu ändern, dass es wieder verfassungskonform ist.

 

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