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NOVOMATIC geht in Berufung!

Nicht selten kam es bei Klagen dieser Art in der Vergangenheit vor, dass der Kläger am Ende einen Sachwalter erhielt.Wie Spieler-Info.at erfahren konnte, geht der Novomatic-Konzern gegen das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt in Berufung.


Am 14.6.2016 sprach das Gericht mit der Begründung der (zum Zeitpunkt des Spielens) vorhandenen Geschäftsunfähigkeit des Klägers diesem 372.000 nebst Kosten zu.
Dagegen beruft nunmehr der Novomatic-Konzern mit dem Argument, dass ähnliche erstinstanzliche Urteile von der Rechtsmittelinstanz sehr genau geprüft und schon mehrmals vollumfänglich aufgehoben wurden.

Im Kern geht es immer um die „Geschäftsfähigkeit“ des Klägers. Spielsucht alleine genügt den Gerichten allgemein zu einer Verurteilung NICHT, der Kläger muss zum Zeitpunkt der aufgehäuften Spielverluste entweder minderjährig oder geschäftsunfähig gewesen sein.

Nicht selten kam es in der Vergangenheit vor, dass das Gericht ein Verfahren zur Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des Klägers einleitete und zu guter Letzt der Kläger einen Sachwalter erhielt.

Im aktuellen Fall hat das Gericht auf sogenannte „partielle Geschäftsunfähigkeit“ erkannt. Vereinfacht bedeutet dies, dass der Kläger NUR zeitweise, sobald er an Geldspielautomaten hantierte, „geschäftsunfähig“ wurde und deshalb ein Anrecht auf Rückerstattung der Spieleinsätze hat.

Ganz allgemein gesprochen wird eine „partielle Geschäftsunfähigkeit“ von Fachleuten als „Problem“ erkannt: So könnte ein Alkoholiker beim Anblick einer Flasche Wein „partiell geschäftsunfähig“ werden und den Kaufpreis zurückverlangen, weil er alkoholsüchtig ist.
Oder, noch bildhafter: Wenn ein Autofahrer das Lenkrad eines schnellen Wagens berührt, wird er „partiell geschäftsunfähig“ und verursacht mit überhöhter Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall – der Autohersteller wäre dafür haftbar!

Auch Juristen sehen hier eine potentielle Gefahr, die „Eigenverantwortlichkeit“ auszuhebeln – mit unabsehbaren Folgen für die Wirtschaft und das tägliche Leben, natürlich auch der bestehenden Gesetze.

Bei derartig hohen Schadenersatzansprüchen, wie hier von mehr als 370.000 Euro, kommen Gutachter unter Druck.

Ein Kärntner Anwalt hat vor wenigen Tagen bereits in den Medien gejubelt: In Kärnten wird ähnlich entschieden – „es kommt NUR auf den GUTACHTER an“!
Gleichzeitig verwies er auf einen riesigen Markt vor seiner Haustüre für mögliche Klagen, tunlichst von seiner Kanzlei einzubringen.

Der Kläger kommt aus dem Kreis von Th. Sochowsky/RA Dr. Peter Ozlberger. Beide haben eine Liste von mehreren hundert Spielsüchtigen gesammelt, welche sie auch immer wieder medial erwähnen.

Spieler-Info.at liegt hier eine „Zessionserklärung“ von Th. Sochowsky vor, welche die angeblichen Spieler mit angeblichen Spielverlusten unterschreiben müssen, bevor Sie von den beiden Herren „vertreten“ werden.

In der vorliegenden Zessionserklärung nebst Anhang werden 33 % Honorar für Thomas Sochowsky verlangt. Geteilt wird NACH Abzug aller Aufwendungen, welche RA Dr. Ozlberger und Thomas Sochowsky benennen.

HIER beginnt auch das Problem der „Spielerklagen“: Das Risiko für RA. Dr. Ozlberger ist hoch, der Kläger kann im Zuge des Verfahrens vom Gericht als „geschäftsunfähig“ – zu 100 % – erkannt werden. Dann bekommt der Sachwalter den erstrittenen Betrag überwiesen. WIE dieser dann „wirklich“ teilt, steht auf einem anderen Blatt Papier – möglicherweise anerkennt er den Zessionsvertrag NICHT.

Das zweite Problem von Thomas Sochowsky sind jene Kläger, welche mit „Verfahrenshilfe“ prozessieren.

Diese müssen eidesstattlich erklären, dass sie vermögenslos sind und die Kosten des Verfahrens nicht selbst bestreiten können. Ein offizieller „Zessionsvertrag“ mit Thomas Sochowsky ist hier eher NICHT mehr möglich.

In diesem Falle kann der Kläger, sofern er rechtskräftig einen Betrag zugesprochen bekommen hat, diese Summe zur Gänze IMMER auf SEIN eigenes Konto und NICHT auf das Konto des Anwaltes oder des Thomas Sochowsky überweisen lassen.

Es bleibt dann dem Kläger zu guter Letzt überlassen, wie er sich gegenüber Thomas Sochowsky weiterhin verhält und ob er diesem auch – NACH gewonnenem Prozess – eventuell ein Stück des Kuchens für dessen Mühe abgibt.

Derartig hohe Summen zu verspielen ist NACH der Gesetzesnovellierung NICHT mehr möglich. Das strengste Spielerschutzsystem mit Zugangskontrollen, beschränkter Spielzeit, beschränkten Einsätzen und Gewinnen, mit Direktanbindung aller Spielprogramme an das Bundesrechenzentrum, sorgen
dafür, dass Glücksspiel in Spielbetrieben ein spannender, amüsanter Zeitvertreib und kein Existenzverlust ist.

Leider hat der österreichische Staat jahrzehntelang das Thema „Spielerschutz“ links liegen lassen – bis zur Novellierung des österreichischen Glücksspielgesetzes im Jahre 2010.

Trotzdem: Die hier beschriebenen Fälle sind „historisch“.  Stellt man allerdings die Anzahl der Spieler aus dieser unkontrollierten Zeit den tatsächlichen Klagen (und nicht dem medialen Aufsehen) gegenüber, ist dieser Anteil an Klagen sehr gering.

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