Das Urteil ist noch NICHT rechtskräftig. Der Kläger ist in der Spielerszene bekannt. Immer wieder kämpfte er gegen seine Spielsucht, besuchte mehrere Spielsuchtberatungen, war auch zeitweise offizielles Organ eines Vereines, der Spieler „sammelte“, welche Interesse hatten, die Novomatic auf Rückerstattung von Spieleinsätzen zu klagen.
Mehrmals suchte er die Öffentlichkeit, Medien berichteten großflächig über sein Vorhaben, Admiral bzw. den Novomatic-Konzern auf Rückerstattung seiner Spieleinsätze zu klagen.
Zeitweise führte er mit einem „Kollegen“ sogar eine eigene Homepage mit entsprechend negativen Artikeln gegen seinen vermeintlichen „wichtigsten Gegner“.
Es gelang ihm offensichtlich immer wieder, „hilfreiche Finanziers“ für seinen „Krieg“ gegen die Novomatic zu finden.
Dieser Spieler fand nun seine Rechtsvertretung in der auf Glücksspiel spezialisierten Anwältin Mag. Julia Eckhart in Graz.
Die profilierte Vertreterin des Spielers brachte bei Gericht die seit Jahren immer wiederkehrenden, bekannten Vorwürfe gegen die beklagte Partei ein:
Einerseits sei der Kläger spielsüchtig gewesen, der Betreiber des Spielbetriebes hätte ihn abweisen müssen, die Einsätze bei den Glücksspielautomaten
seien zu hoch, sie entsprachen nicht dem Gesetz, es gäbe den „Würfel“, eine „Automatic-Taste“ und so weiter.
Vereinfacht gesagt, der Glücksspielautomat habe nicht dem damals gültigen Gesetz über das „Kleine Glücksspiel“ entsprochen.
Ohne die Entscheidung des Gerichtes zu „werten“: Hier die im Urteil juristisch aufbereiteten Fakten, welche zur ABWEISUNG des Klagebegehrens führten:
„Es findet sich jedoch KEIN Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger je an einer psychischen Störung inklusive seiner Spielsucht von einem Grad gelitten hätte, dass seine GESCHÄFTSFÄHIGKEIT aufgehoben gewesen wäre“
und
„Es ergibt sich daher zusammenfassend KEIN Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger ….. auf Grund seiner Spielsucht nicht in der Lage war, die Tragweite der in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Glücksspielverträge zu erfassen, die Geschäftsfähigkeit unter dem Titel der Spielsucht war während dieses Zeitraumes NICHT aufgehoben.“
Zur Beurteilung, ob die Glücksspielautomaten „Legal“ oder nicht legal funktioniert hätten, erkannte das Gericht:
„Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden grundsätzlich GEBUNDEN, und zwar selbst dann, wenn diese Verfügungen unvollständig oder fehlerhaft sein sollten.“
Weiters:
„… liegen aber wie hier KONKRETE behördliche Bewilligungen von bestimmten Spielautomaten vor, ist deren inhaltliche Richtigkeit (Zulässigkeit) vom Zivilgericht NICHT mehr zu prüfen.“
Spiele, die auf Grund gesetzlich vorgesehener Konzessionen oder behördlichen Bewilligungen stattfinden, sind NICHT RECHTSWIDRIG (das Gericht zitiert OGH- und OLG-Entscheide).
Das – vorläufige, weil noch nicht rechtskräftige – Ende der Klage: der Spieler muss viele Tausende Euro an Kosten übernehmen (oder aber er prozessiert mit Verfahrenshilfe).
Spieler-info.at berichtet hier so ausführlich über den Ausgang des Prozesses, um auf die EIGENVERANTWORTLICHKEIT jedes Spielers hinzuweisen.
Das Gefährlichste, was einem Spieler fälschlicherweise „eingeredet“ werden kann, ist das Vorgaukeln, Glücksspiel sei eine Geldausgabe „mit VERSICHERUNG“:
Nach der Devise „Wenn ich verliere, klage ich den Betreiber und hole mir das Geld zurück!“
Jene SEHR WENIGEN Fälle, bei denen ein Spieler seine (gut dokumentierten, bewiesenen) Spieleinsätze tatsächlich per Gerichtsbeschluss zugesprochen erhalten hat, haben stets einen der ZWEI wesentlichen Gründe für eine Haftung des Glücksspielbetriebes:
Der Spieler war zum Zeitpunkt des Spielens MINDERJÄHRIG
oder
der Spieler war GESCHÄFTSUNFÄHIG (mit allen dazugehörigen Konsequenzen).
Das neue Glücksspielgesetz macht derartige Fälle, wie hier beschrieben, fast unmöglich: Strengste Zugangskontrollen, Spiel-Limits und permanent kontrollierte Spielprogramme durch Direktanschluss an das Bundesrechenzentrum machen Schicksale, wie hier beschrieben, unwahrscheinlich.
Leider gibt es noch immer eine große Anzahl ILLEGALER Geldspielgeräte. HIER hat der Spieler allerdings eine GROSSE CHANCE, seinen Spieleinsatz vom Gericht zugesprochen zu erhalten: JEDER Betreiber, der OHNE gültige österreichische Glücksspielkonzession spielt, HAFTET für den angerichteten Schaden am Spieler.
Hier gibt es ein anderes Problem: der Betreiber muss auch juristisch „greifbar“ sein, und genug „offizielles“ Geld haben, um den Schaden gutzumachen.
Der VORTEIL für den Kläger: JEDER Betreiber haftet auch PERSÖNLICH für den Schaden, auch dessen Geschäftsführer, Lokal-Vermieter usw.
Am Sichersten zu beklagen sind immer die „Lokalvermieter“ oder „Grundstückbesitzer“ auf deren Grundstück/in deren Lokal illegales Glücksspiel betrieben wird: SIE können NICHT davonlaufen, haften aber mit, auch wegen Fahrlässigkeit, wenn sie behaupten, „nichts vom illegalen Glücksspiel“ gewusst zu haben.
Ein wahrlich GROSSES Feld für gute Anwälte und praktizierten SPIELERSCHUTZ.