Entgegen desinformativen Berichten einiger illegaler Betreiber von Glücksspiel wird seit geraumer Zeit von den Obergerichten eindeutig das Recht der Beschlagnahme von Glücksspielautomaten bestätigt. Reihenweise werden Bescheide der jeweils zuständigen Bezirksstrafbehörden BESTÄTIGT.
Die Beschlagnahme illegaler Glücksspielautomaten durch die Finanzpolizei bzw. durch Behörden ist vom VfGH, hier nunmehr auch vom LvGH (Richter Dr. Grof) glasklar als BERECHTIGT und auch nach EU-Recht als NOTWENDIG erkannt worden.
Lesen Sie hier die wesentlichen Auszüge aus dem Urteil des LvGH OÖ vom 10. Juni 2016 (LVwG-410867/6/Gf/Mu):
„Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren insbesondere im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen weder fehlt noch uneinheitlich ist noch mit der gegenständlichen Entscheidung von dieser abgewichen wird.“