Personalisierte Wettkundenkarte und jederzeitige Kontrollmöglichkeit durch Behörden wird festgeschrieben.
Der Entwurf aus dem Ressort von Landeshauptmann-Stellvertreterin Astrid Rössler für ein gänzlich neues Wettunternehmergesetz bringt zahlreiche Verschärfungen für die Wettbranche mit sich. Das neue Wettunternehmergesetz löst das bisherige Buchmacher- und Totalisateuregesetz aus dem Jahr 1994 ab.
„Durch dieses Gesetz verbessern wir den Schutz der Jugend und den der Wettkundinnen und -kunden“, erklärte Rössler die Intention des neuen Wettunternehmergesetzes heute, Dienstag, 27. September, bei einem Informationsgespräch in Salzburg.
Unter anderem wird geregelt, welche Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, wenn sie vorhaben, ein Wettbüro zu eröffnen. „Bisher konnte einfach jeder und jede, ohne besondere Voraussetzungen, ein Wettbüro eröffnen. Das ist besonders im Hinblick auf den Jugend- und Spielerschutz inakzeptabel. In Zukunft braucht es dafür eine Zuverlässigkeitsprüfung“, so Rössler. Hierbei wird überprüft, ob bereits Verstöße gegen Jugendschutz- und glücksspielrechtliche Bestimmungen begangen wurden.
Außerdem können die Wett-Terminals nur mehr mit einer personalisierten Wettkarte bedient werden. Diese darf nur an Volljährige gegen Vorlage eines Ausweises ausgegeben werden.
Um die Einhaltung der Maßnahmen kontrollieren zu können, unterliegen die Wettbüros künftig strengeren Auflagen und Strafen: Unter anderem ist durch das neue Gesetz gewährleistet, dass die Kontrollorgane jederzeit Zugang zu den Wettlokalen erhalten. Ein einmaliger Verstoß zieht eine Geldstrafe von mindestens 5.000 Euro nach sich. Beim zweiten Verstoß gegen das neue Gesetz wird dem Wettanbieter die Lizenz entzogen.
Auch der Schutz der Wettkundinnen und -kunden wird durch das neue Gesetz verbessert: Die Unternehmen müssen zukünftig ein elektronisches Wettbuch über alle abgeschlossenen Wetten führen. Außerdem wird es bei problematischem Spielverhalten die Möglichkeit einer Selbstsperre geben. Besteht die begründete Annahme für eine Gefährdung des Existenzminimums der Wettkundinnen und -kunden, so sind die Unternehmen zu einer Fremdsperre verpflichtet. Bei einem Verstoß gegen die Selbst- oder Fremdsperre haften zukünftig die Wettanbieter. Die Aufzeichnungen werden fünf Jahre für die Behörden gespeichert. Ein Bereich, der wegen der hohen Wettfrequenz nahe am Glücksspiel liegt, wird gänzlich verboten: die Live-Ereignis-Wetten (zum Beispiel, welche Mannschaft bekommt als nächste eine gelbe Karte).
„Wir haben uns sehr genau überlegt, welche Maßnahmen zum Schutz der Jugendlichen und Wettkundinnen und -kunden sinnvoll und effektiv sind. Wir haben uns hier auf weitreichende Maßnahmen geeinigt und tragen damit wesentlich zum Schutz der Jugend bei“, so Rössler weiter.
Wichtigste Eckdaten des neuen Wettunternehmergesetzes
Die wichtigsten Eckdaten des neuen Wettunternehmergesetzes sind folgende:
· Voraussetzung zur Eröffnung eines Wettbüros soll zukünftig die Erlangung einer behördlichen Bewilligung als Wettunternehmer oder Wettunternehmerin sein.
· Um diese Bewilligung zu erhalten, bedarf es einer Zuverlässigkeitsprüfung, einer Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Nachweis von 100.000 Euro), eines Spielschutzkonzeptes sowie eines Wettreglements.
· Die Bewilligung wird zunächst auf zwei Jahre befristet vergeben und muss danach alle fünf Jahre erneuert werden.
· Das neue Gesetz sieht strengere Strafbestimmungen vor. Unter anderem muss es bei zweimaligem Verstoß gegen jugendschutz-, wett-, glücksspiel- oder finanzrechtlicher Bestimmungen zum Entzug der Wettunternehmer-Bewilligung kommen. Bei Verstößen gegen das Wettunternehmergesetz beträgt das Strafmaß mindestens 5.000 und bis zu 25.000 Euro. Auch bestimmte finanzrechtliche Vergehen schließen die Zuverlässigkeit des Wettunternehmens aus. Die erneute Erteilung einer Bewilligung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
· Die Einführung der personenbezogenen Wettkundenkarte stellt eine deutliche Stärkung des Jugendschutzes dar: Wett-Terminals können nur noch mit dieser Karte in Betrieb genommen werden. Neben der Alterskontrolle erhalten die Wettkundinnen und -kunden damit auch einen verbesserten Überblick über ihre getätigten Wetteinsätze.
· Um die Wettkundinnen und -kunden besser zu schützen, wird es durch die personalisierte Wettkundenkarte zukünftig die Möglichkeit zur Selbst- und Fremdsperre geben.
· Des Weiteren sieht das Gesetz ein Verbot der Live-Ereigniswette vor, da solche Wetten Ähnlichkeiten mit dem Glücksspiel aufweisen. So werden etwa bei Fußballspielen Wetten auf den nächsten Elfmeter, Corner, Einwurf oder Ähnliches verboten.
· Mit dem Verbot von Wetten auf Veranstaltungen, zum Beispiel Sportveranstaltungen, an denen hauptsächlich Amateure oder Jugendliche teilnehmen, werden konkrete Maßnahmen gegen Wettbetrug gesetzt.
· Um illegalen Aktivitäten in Wettbüros Einhalt zu gebieten, muss der Behörde jederzeit Zutritt gewährt werden. Diesen darf sie sich im Fall der Weigerung auch mit Polizeigewalt verschaffen. Zudem erfüllt die Weigerung einen Straftatbestand, der mit einer Geldbuße sanktioniert wird.
· Zukünftig muss das Unternehmen ein elektronisches Wettbuch führen, das von den Behörden fünf Jahre lang eingesehen werden darf.
· Die Betriebszeiten werden von 6.00 bis 24.00 Uhr begrenzt, da nach Mitternacht ohnehin keine Spiele oder Sportveranstaltungen stattfinden. Ausnahmen wird es nur bei sportlichen Großereignissen, die auf Grund der Zeitverschiebung später übertragen werden, geben.
Das Wettunternehmergesetz wird am 5. Oktober in den Landtag einlaufen, wird danach im Ausschuss behandelt und soll dann noch heuer in einer der nächsten Landtagssitzungen beschlossen werden.