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Novomatic muss 43.000 Euro an Spieler zahlen

Das rechtskräftige Urteil wird von Novomatic mit einem außerordentlichen Rekurs bekämpft, die Zahlung muss binnen 14 Tagen erfolgen. © Spieler-InfoDieses aktuelle, nunmehr rechtskräftige Urteil wird von Novomatic mit einem außerordentlichen Rekurs bekämpft, die Zahlung muss binnen 14 Tagen erfolgen. Spieler-Info.at ging diesem komplizierten, bisher einzigartigem Urteil nach und stellt hier den Sachverhalt – etwas vereinfacht – dar.


Das dem Urteil zugrunde liegende Gutachten wird von Sachkundigen als sehr tendiziös zugunsten des Klägers beurteilt.

Diese Themen aus dem vorliegenden Gutachten werden deshalb in den ausserordentlichen REKURS beim OGH einfliessen:

Der Sachverständige (SV) führt aus, dass beim Kläger angeblich die Kriterien des pathologischen Glücksspiels vorliegen würden (Gutachten [GA], Seite 11).
Der Sachverständige führt aber nichts zur Spielfrequenz des Klägers aus. Seine Ausführungen legen vielmehr nahe, dass der Kläger dem Glücksspiel zT auch nur selten nachgegangen ist (etwa im Jahr 2011; s GA, Seite 3). Daher wird der SV zunächst darüber Aufklärung zu geben haben, wie häufig der Kläger behauptet hat, dem Glücksspiel nachgegangen zu sein. Der SV wird darüber Aufklärung zu geben haben, ob nicht gerade die mangelnde Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Klägers, die „Dichte“ der angeblichen Casinobesuche zu benennen (s GA, Seite 10) ein Indiz gegen das Vorliegen von „pathologischem Glücksspiel“ ist.
Der SV führt aus, dass der Kläger angeblich geschäftsunfähig wäre, verweist aber – neben der Diagnose pathologisches Spielen – auf keine komorbide Störung (Gutachten, Seiten 11f). Der Sachverständige wird darüber Aufklärung zu geben haben, ob die Diagnose „pathologisches Glücksspiel“ ohne hinzutreten komorbider Störungen zur Aufhebung der Geschäftsfähigkeit führen kann. Dabei wird dem SV die Expertise von Univ. Prof. Peter Hofmann, Facharzt für Psychiatrie und beeideter Sachverständiger (in einem Verfahren vor dem LG für ZRS Graz) vorzuhalten sei. Prof. Hoffmann hat in einem dortigen Gutachten folgende Auffassung
vertreten:
„Generell ist festzustellen, dass in der forensischen Psychiatrie nicht stoffgebundenen Süchten wie zB der Spielsucht nicht die Dimension zugebilligt wird, dass diese zu einer Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit führen.“ (Gutachten zu 39 Cg 221/12t des LG für ZRS Graz; dort Seite 11) Der Sachverständige wird darüber Aufklärung zu geben haben, ob er diese Einschätzung von Prof. Hoffmann teilt.

Die Kleine Zeitung hat ebenfalls darüber berichtet, den Artikel finden Sie hier: http://www.kleinezeitung.at/oesterreich/5105170/Konzern-blitzte-ab_Urteil-bestaetigt_Novomatic-muss-Spieler-43000

 

 

 

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