Immer wieder versuchen Betreiber des illegalen Automaten-Glücksspieles eine von den zuständigen Behörden verhängte BETRIEBSSPERRE zu umgehen.
Spieler-Info.at ersuchte die RA-Kanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH um ihre Expertise.
Ergebnis:
Die Betriebssperre gilt auch für den/die Nachfolger(in) des gesperrten illegalen Automatenbetriebes.
Lesen Sie bitte hier die rechtliche Darstellung der Kanzlei Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH:
Gemäß § 56a Abs 1 GSpG kann die Behörde eine Betriebsschließung anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit Glücksspiele entgegen den Vorschriften des GSpG veranstaltet oder durchgeführt werden, und eine Gefahr der Fortsetzung besteht. Über eine solche Betriebsschließung ist gemäß § 56a Abs 3 GSpG binnen 3 Tagen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid kommt gemäß § 56a Abs 5 GSpG keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 56a Abs 3 GSpG kann bei Zustellproblemen ein solcher Bescheid auch durch öffentliche Bekanntmachung (z.B. an der Amtstafel) rechtswirksam zugestellt werden.
2. Gemäß § 56a Abs 6 GSpG bleiben solche Bescheide, mit denen eine Betriebsschließung nach § 56a GSpG angeordnet wird, von einem Wechsel des Betriebsinhabers unberührt. Das bedeutet, dass sie auch gegenüber einem neuen Inhaber des behördlich geschlossenen Betriebes gelten.
3. Für die Vollstreckung von Bescheiden nach dem GSpG sieht § 52a GSpG eine – gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VVG) deutlich erhöhte – Beugestrafe von bis zu € 22.000,– vor. Das GSpG sieht somit durchaus wirksame Zwangsmittel für die zuständigen Behörden vor. Voraussetzung dafür ist jedoch eine regelmäßige Kontrolle der (behördlich geschlossenen) Betriebe durch die zuständigen Behörden. Sollte die Einhaltung von behördlich angeordneten Betriebsschließungen nicht regelmäßig durch die zuständigen Behörden überwacht und Verstöße gegen die behördlich angeordneten Betriebsschließungen nicht mit den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln geahndet werden, ist die abschreckende Wirkung solcher Betriebsschließungen in der Praxis naturgemäß gering.
4. Gemäß § 56a Abs 7 GSpG sind die behördlich angeordneten Betriebsschließungen wieder aufzuheben, sobald die Voraussetzungen dafür wegfallen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine künftige Verletzung des GSpG nicht mehr zu erwarten ist. Ein möglicher Grund für die Aufhebung von behördlich angeordneten Betriebsschließungen könnte auch der komplette Wegfall der Betriebsidentität sein. Dies ist jedoch nicht bereits bei einer Änderung in der Person des Inhabers anzunehmen.