„In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Beklagten eine Verletzung glücksspielrechtlicher Vorschriften und damit eine unlautere Handlung im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 UWG vorzuwerfen sei.“ heißt es im Entscheid. Weitere Details entnehmen Sie bitte dem Anhang.