Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Urteil des oberösterreichischen Landes-Verwaltungsgerichtshofes zum Thema „Glücksspiel als Geschicklichkeitsspiel GETARNT“ aufgehoben.
Allerdings basiert die Begründung nicht etwa darauf, dass es sich wirklich um ein Geschicklichkeitsspiel handelt, sondern der Landes-Verwaltungsgerichtshof hat sein URTEIL mangelhaft begründet bzw. wurde das Spiel nicht GRÜNDLICH GENUG beschrieben.
Lesen Sie bitte hier die Expertise der Kanzlei BÖHMDORFER/SCHENDER über diese Entscheidungen:
Das Urteil des LvwgH vom 17.08.2015:
https://www.lvwg-ooe.gv.at/Entscheidungen/2015/410524.pdf
Das Urteil des VwGH vom 04.01.2017: