Erfreulich ist, dass der OGH seine bisherige Rechtssprechung bestätigt und daran auch ausdrücklich nach der letzten EuGH-Entscheidung festhält. Diese hatten die Illegalen (über RA Dr. Maschke) ja zum Anlass genommen, neuerlich die These von der angeblichen Unionsrechtswidrigkeit zu verbreiten.
So heißt es im OGH-Urteil:
1.3. Eine Änderung der für den vorliegenden Sachverhalt relevanten Rechtslage ist auch nicht durch die jüngste Entscheidung des EuGH zu C-685/15 – bei der es im Wesentlichen um verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der amtswegigen Ermittlung von die Grundfreiheiten der Europäischen Union beschränkenden Sachverhalten ging – eingetreten.
Die „unendlichen Versuche“ der illegalen Glücksspiel-Betreiber, immer wieder den EUGH anzurufen, um einerseits Zeit zu gewinnen, andererseits das „baldige Ende des österreichischen Glücksspiel—Gesetzes“ zu verkünden, sind durch das aktuelle OGH-Urteil erneut gescheitert.
Es bedarf natürlich einer gewissen Grund-Intelligenz auch der „Illegalen“ nicht immer wieder mit Vollgas auf die gleiche Wand zu rennen und fortlaufend teure Anwälte ohne sachdienliche Ergebnisse zu finanzieren.