„Ich habe von illegalem Automatenglücksspiel“ in meinen Räumen nichts gewusst…“ bewahrt nur in sehr seltenen Fällen vor Strafe und Haftung bei Abgabeschulden des illegalen Automatenbetreibers.
Und wenn, dann nur einmal: Denn spätestens JETZT weiß der Vermieter/Hauseigentümer/Grundstücksbesitzer nachweislich, was in seinen Räumen gespielt wird. Der von Juristen „Verbotsirrtum“ genannte Ausweg kann, wenn überhaupt, nur EINMAL eingesetzt werden.
Dringende Empfehlung der Anwälte von Spieler-Info.at an alle, welche Räumlichkeiten direkt oder indirekt an Betreiber von illegalem Glücksspiel vermieten: Die Sorgen-Bringer und Kosten-Schaffer sofort entfernen!
JEDER Spieler-Info.at bekannte Standort mit illegalem Glücksspiel zieht auch eine Anzeige gegen den Vermieter/Hauseigentümer/Grundstücksbesitzer nach sich.
Bitte lesen Sie hier den Bericht auf „Vorarlberg online“ vom 07.08.2018:
Richterin hob BH-Strafe von 55.000 Euro auf: Kein Nachweis, dass Vermieter von illegalen Spielautomaten in seinem Lokal wusste.
Nach dem Glücksspielgesetz können grundsätzlich auch Vermieter von illegalen Glücksspiellokalen bestraft werden. Nun wurde aber am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht eine Verwaltungsstrafe für einen Vermieter aus dem Bezirk Bregenz aufgehoben. Richterin Isabel Vonbank hat das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Denn nach Ansicht der Richterin gibt es keinen Nachweis dafür, dass der Vermieter Kenntnis davon hatte, dass in seinem Lokal an zehn Automaten verbotene Walzenspiele angeboten worden sind.
In erster Instanz wurde im Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Bregenz über den Vermieter eine strenge Strafe von 55.000 Euro verhängt. Davon entfielen jeweils 5000 Euro auf jeden der zehn Spielautomaten sowie weitere 5000 Euro auf die Kosten des Strafverfahrens.
Der Beschwerde gegen den BH-Bescheid wurde jedoch in zweiter Instanz am Landesverwaltungsgericht Folge gegeben. Dagegen verbleibt das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien.
Die Verwaltungsrichterin hat ihre Entscheidung vor allem mit einem Verstoß gegen das Menschenrecht auf ein faires Verfahren begründet. Dem BH-Bescheid war als einziges Beweismittel eine Aussage des Vermieters vor der Finanzpolizei zugrunde gelegt worden, in der er sich noch vor der Einleitung des BH-Strafverfahrens selbst belastet hatte. Die Aussage hatte der Vermieter aber als Zeuge und nicht als Beschuldigter getätigt. Im Verwaltungsstrafverfahren, so die Richterin, hätten die belastenden Angaben jedoch nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Vermieter schon vor der Finanzpolizei als Beschuldigter befragt worden wäre. Im Unterschied zu Zeugen müssen Beschuldigte nicht die Wahrheit sagen.
Der Vermieter gab vor Gericht zu Protokoll, er habe von den Glücksspielautomaten nichts gewusst. Er habe angenommen, dass das mietende Unternehmen ein Gastlokal betrieben habe. Die monatliche Miete für die englische Limited betrug 2000 Euro.
Weiteres Verfahren. Der zuständige BH-Sachbearbeiter hat nach dem Glücksspielgesetz nicht nur gegen den Vermieter, sondern auch gegen die mietende Firma ein Verwaltungsstrafverfahren geführt. Nach dem Glücksspielgesetz wird auch belangt, wer sich unternehmerisch beteiligt hat. Dazu zählen, erläuterte die Richterin, auch über illegale Praktiken informierte Vermieter von Glücksspiellokalen, aber noch nicht, wer für Strom und Internet in Spiellokalen sorgt.
- Quelle: „Vorarlberg online“ vom 07.08.2018: