Ausführlich begründet der OGH neuerlich, dass das Glücksspielgesetz unionsrechtskonform ist und dass sich daran auch im Rahmen der dynamischen Prüfung nichts geändert hat. Wichtig: ist vor allem, dass der OGH die zuletzt neu vorgetragenen Argumente in Bezug auf illegales Online-Glücksspiel sowie dessen angebliche Ausweitung sowie das Thema Staatseinnahmen von der VwGH-Entscheidung vom 15.03.2016 sowie seiner eigenen bisherigen Rechtsprechung berücksichtigt sieht (siehe Hervorhebung dazu unten). Damit wird das Monopol noch weiter einzementiert.
Auf die am 11.07.2018 vom VwGH zu Ra 2018/17/0048 vorgenommene neuerliche dynamische Gesamtwürdigung im Rahmen der Kohärenzprüfung des GSpG iSd EuGH-Entscheidung Pfleger, wonach die Entwicklung der Umstände auch nach dem Erlass der betreffenden Regelung berücksichtigt werden muss (Rz 21), welche die VwGH-Entscheidung vom 15.03.2016 zu Ro 2015/17/0022 bestätigt (Rz 91), nimmt der OGH noch keinen Bezug, da sich dies zeitlich überschnitten hat.
Daraus folgt aber wiederum, dass beide Gerichtshöfe OGH und VwGH unabhängig voneinander das GSpG als unionsrechtskonform beurteilen.
OGH-Begründung lautet wie folgt:
Ein EU-Mitgliedstaat verfügt im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Sofern die nach der Rechtsprechung des EuGH bestehenden Anforderungen im Übrigen erfüllt sind, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen; eine innerstaatlich nicht einheitliche Rechtslage führt daher nicht notwendigerweise zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Kohärenz des Gesamtsystems (vgl EuGH Rs C-156/13, Digibet, Rn 32, 36). Unionsrechtswidrigkeit bestimmt sich auch nicht danach, ob ein (erstinstanzliches) Konzessionsverfahren in concreto dem Transparenzgebot widersprach, sondern danach, ob für die Konzessionserteilung grundsätzlich ein transparentes System und ausreichender Rechtsschutz gegen begangene Verfahrensverstöße vorgesehen sind. Dass beides nach österreichischer Rechtslage gegeben ist, hat der Senat bereits ausgesprochen (4 Ob 95/17z mwN). Rechtserhebliche Umstände, die eine andere Beurteilung dieser Aspekte nahelegen würden, ergeben sich aus der Revision nicht.
Soweit die Beklagten an konkreten Umständen, die sich in kurzem zeitlichen Abstand seit der Beurteilung der tatsächlichen Kohärenz durch die Rechtsprechung geändert hätten (vgl 4 Ob 30/17s), auf den Bereich des illegalen Online-Glücksspiels und seine angebliche Ausweitung und mangelnde Kontrolle sowie den Aspekt der Sicherung von Staatseinnahmen abstellen, wurde darauf bereits in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Ro 2015/17/0022, Rn 109, 115 sowie Rn 107) und darauf Bezug nehmend des Senats Bedacht genommen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird daher auch hier nicht aufgezeigt. Dass das – verfahrensrechtliche Fragen der amtswegigen Sachverhaltsermittlung betreffende – Urteil des EuGH C-685/15, Online Games, für Fallkonstellationen wie die vorliegende nicht relevant ist, hat der Senat bereits festgehalten (4 Ob 149/17s); aus welchen Gründen dies nunmehr anders beurteilt werden müsste, legt die Revision ebenfalls nicht dar.